Amtsgericht Tübingen stellt Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl ein
Ein Strafverfahren kann für Ärzte nicht nur strafrechtliche Ermittlungen, sondern auch den Verlust der Approbation bedeuten. Meinem Mandanten, einem Arzt, wurde sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vorgeworfen. Nach Darlegung der besonderen Umstände des Falls hat das Amtsgericht Tübingen das Verfahren eingestellt.
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Ein Vorwurf der sexuellen Belästigung trifft Ärzte oft wie ein Schock - insbesondere dann, wenn er unbegründet ist. Solche Anschuldigungen können nicht nur im Behandlungsverhältnis, sondern auch im privaten Umfeld erhebliche Folgen haben. Selbst wenn der Vorwurf das Berufsleben gar nicht betrifft, drohen Ärzten und Heilberuflern berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Approbation.
Zögern Sie nicht: Je früher Sie professionelle Unterstützung suchen, desto besser können Sie Ihre Rechte und Ihre berufliche Existenz schützen. Als Fachanwältin für Strafrecht mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht und fundierter Expertise im Medizinrecht kenne ich die besonderen Risiken, die für Ärzte in solchen Verfahren bestehen – und berücksichtige sie konsequent in meiner Verteidigung.
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Vorwurf sexueller Missbrauch gegen Ärzte: rechtliche Einordnung
Der Vorwurf einer sexuellen Grenzverletzung kann für Ärzte auf zwei rechtlichen Ebenen relevant werden.
Handelt es sich um ein rein privates Geschehen, findet § 184i StGB Anwendung. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Hier drohen Ärzten oder Heilberuflern vor allem berufsrechtliche Konsequenzen.
Kommt der Vorwurf jedoch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit auf – etwa während einer Untersuchung oder Behandlung – kann § 174c StGB einschlägig sein. Dieser stellt sexuelle Handlungen unter Ausnutzung eines Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Schon der Verdacht eines solchen Missbrauchs kann für Ärztinnen und Ärzte schwerwiegende Folgen haben, da berufsrechtliche Verfahren häufig parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet werden.
Gerade deshalb ist eine spezialisierte Verteidigung entscheidend: Sie muss beide Rechtsbereiche – Sexualstrafrecht und Medizinrecht – im Blick behalten, die berufsspezifischen Abläufe verstehen und den Vorwurf präzise rechtlich einordnen, um Missverständnisse auszuräumen und eine Verurteilung zu vermeiden.
Berufsrechtliche Folgen für Ärzte
Neben dem Strafverfahren drohen oft auch berufsrechtliche Konsequenzen. Schon der bloße Verdacht einer sexuellen Belästigung kann für Ärzte gravierende Auswirkungen haben:
- Approbation: Die zuständige Behörde kann ein Verfahren zur Entziehung oder Ruhendstellung einleiten.
- Maßnahmen der Ärztekammer:
- Rüge oder Verweis
- Geldbußen
- Beschränkungen bei der Berufsausübung
- Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung
- Auswirkungen auf die Praxis: Reputationsschäden, Vertrauensverlust bei Patienten und wirtschaftliche Einbußen sind häufig.
Fallbeispiel: Arzt wegen sexueller Belästigung angeklagt
Wie schnell ein Arzt mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden kann, zeigt ein Fall aus meiner Kanzlei. Das Besondere: Der Vorfall ereignete sich nicht während der Behandlung eines Patienten, sondern im privaten Umfeld. Dennoch bestand das Risiko, dass der Beschuldigte neben einem strafrechtlichen Verfahren auch erhebliche Konsequenzen für seine Approbation und seine Praxis zu befürchten hatte.
Ausgangslage
Der Beschuldigte – ein Arzt – hatte die spätere Belastungszeugin auf einer Treppe eines Clubs beim Vorbeigehen unabsichtlich kurz von vorne im Schritt berührt. Dabei war er erheblich alkoholisiert und wollte sehr eilig die Toilette im unteren Bereich des Clubs aufsuchen. Der Treppenbereich war unübersichtlich, eng und hatte kurze Stufen; weitere Personen schubsten ihn von hinten. Daher hielt er sich intuitiv an der ihm entgegenkommenden Person – der Zeugin – fest, um nicht zu stürzen.
Nachvollziehbar, dass er in dieser Situation nicht darauf achtete, an welcher Körperstelle er die Zeugin berührte; die Absicht, sie sexuell motiviert an einem intimen Bereich zu berühren, hatte er nicht.
„Sich-Belästigt-Fühlen“ reicht bereits
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung, § 184i Abs. 1 StGB, setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus, durch die sich eine andere Person – hier die Zeugin – belästigt fühlt. Hier kam erschwerend hinzu, dass die Zeugin den Beschuldigten irrtümlich als Teil einer ihr auf der Treppe entgegenkommenden Gruppe wahrnahm und die Situation in Verbindung mit der Berührung als umso bedrohlicher empfand.
Und die „fehlende sexuelle Motivation“?
Unabsichtliche Berührungen wie hier, bei denen jegliche sexuelle Motivation fehlt und sich der „Täter“ demnach über die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens überhaupt nicht bewusst ist, sind offenbar bei manchen Staatsanwaltschaften nicht vorgesehen. Vielmehr wird das Vorbringen fehlender sexueller Motivation zumeist als reine „Schutzbehauptung“ gewertet.
Verteidigungsstrategie im Verfahren
Die Verteidigung stellte von Beginn an klar, dass es sich um eine unabsichtliche, situativ bedingte Berührung ohne jede sexuelle Motivation handelte. Durch die detaillierte Rekonstruktion des Geschehens – enge Treppe, Gedränge, Schubsen von hinten und Alkoholisierung – konnte deutlich gemacht werden, dass der Beschuldigte lediglich versuchte, einen Sturz zu vermeiden. Die Betonung des fehlenden Vorsatzes und der fehlenden sexuellen Absicht untermauerte die Argumentationslinie.
Das Amtsgericht Tübingen hat das Verfahren wegen sexueller Belästigung nach Darlegung der in diesem Fall besonderen Umstände durch die Verteidigung eingestellt.
Mehr zu ähnlichen Verfahren aus meiner Praxis finden Sie im Fall „Sexuelle Belästigung in der Physiotherapie“.
Bei Vorwurf sexueller Belästigung sofort handeln

Der vorliegende Fall macht deutlich, dass Ärzte auch für Handlungen außerhalb ihres beruflichen Alltags ins Visier der Strafjustiz geraten können – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen. Dieses Fallbeispiel zeigt, wie schnell ein Vorwurf entstehen kann und wie wichtig es für Ärzte ist, im Ernstfall sofort anwaltliche Hilfe durch einen auf Sexualstrafrecht und Medizinrecht spezialisierten Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.
Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht sowie Fachanwältin für Medizinrecht kenne ich die komplexen Zusammenhänge zwischen strafrechtlichen Verfahren und dem ärztlichen Berufsrecht genau. Ich unterstütze Sie kompetent dabei, frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und so idealerweise eine Hauptverhandlung abzuwenden.
Bei solchen Vorwürfen geht es für Ärzte nicht nur um die persönliche Integrität, sondern auch um die berufliche Existenz. Ein bloßer Verdacht kann berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen – bis hin zum Entzug der Approbation und der Zulassung zur Berufsausübung. Gerade bei Vorwürfen, die sensible Themen betreffen, wie der Belästigung oder dem Missbrauch durch den Arzt, ist eine kompetente Verteidigung entscheidend.
