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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Mainz stellt Ermittlungsverfahren wegen mehrerer angeblicher Vergewaltigungen ein

Ein Ehemann entdeckt an seiner Frau blaue Flecken. Er weiß nichts von ihrer Affäre und dem leidenschaftlichen Sex, der Ursache dieser Hämatome ist. Aus Angst aufzufliegen, gibt die Frau vor, von meinem Mandanten vergewaltigt worden zu sein. Mittels Schutzschrift begann die Verteidigung...

 

Versuch Seitensprung zu vertuschen: Staatsanwaltschaft Mainz stellt Ermittlungsverfahren wegen mehrerer angeblicher Vergewaltigungen ein

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt und damit der umfassenden Stellungnahme der Verteidigung im Ermittlungsverfahren („Schutzschrift“) Recht gegeben. In der Schutzschrift konnte ich für den Mandanten – den hier Beschuldigten – begründen, dass und warum die Belastungsaussage nicht glaubhaft war.

Der Beschuldigte, mein Mandant, hatte jahrelang eine rein sexuelle – und einvernehmliche – Beziehung zu seiner in der Nachbarschaft lebenden Mieterin. Während er, mein Mandant, mit seiner Ehefrau in einer offenen Beziehung lebte, war dies bei der späteren Anzeige-Erstatterin und Belastungszeugin leider nicht der Fall.

Vielmehr war sie offenbar hin- und hergerissen zwischen ihrem natürlichen Verlangen und Freude an Sex, den ihr ihr Ehemann aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr geben konnte. Und ihren religiösen und familiären Prinzipien und Selbstbild. So war der später Beschuldigte – und mein Mandant – dann auch nicht der Einzige, mit dem sie sich von ihrem – nachvollziehbar unbefriedigenden – Eheleben tröstete.

Nachdem ihr Ehemann dann Hämatome bei ihr bemerkte, sah sie für sich offenbar leider keinen anderen „Ausweg“, als meinen Mandanten, mit dem sie tatsächlich ja auch und eivernehmlich Sex hatte, der Vergewaltigung zu beschuldigen. Dabei konnten die Hämatome tatsächlich unmöglich von meinem Mandanten, sondern von anderen sexuellen Abenteuern der Zeugin stammen.

Schutzschrift zu Ungereimtheiten und mangelnder Glaubhaftigkeit

In unserer auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zielenden Stellungnahme (Schutzschrift) konnten wir gegenüber der Staatsanwaltschaft dann darlegen, dass die Aussage der Belastungszeugin keineswegs glaubhaft war.

So hatte sie sich in der „Eile“ in gravierende, objektive Widersprüche bei der Beschreibung des mit meinem Mandanten angeblich gegen ihren Willen stattgefundenen Geschlechtsverkehrs verstrickt, die sie nicht mehr erklären konnte. 

Diese Einlassung meines Mandanten, dass der Sex jeweils einvernehmlich erfolgte, konnte daher nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Hierbei galt es auch, seitens der Verteidigung eigeninitiativ weitere Zeugen zu befragen, die die sexuellen Aktivitäten der Belastungszeugin auch jenseits der Beziehung zu meinem Mandanten bestätigen konnten. Und insbesondere, Sprach- und Textnachrichten zwischen der Zeugin und meinem Mandanten auszuwerten, die eindeutig für eine – selbstverständlich einvernehmliche – Beziehung zwischen der Zeugin und ihm sprachen.

Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft Mainz das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gegen meinen Mandanten relativ schnell ein.

Hieran vermochte auch die seitens der Anzeige-Erstatterin eingelegte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nichts zu ändern.

Offenbar diente die Beschwerde der Anzeige-Erstatterin dazu, ihr Selbstbild weiterhin vor sich selbst, ihrem Ehemann sowie ihrer Familie aufrechtzuerhalten. Für meinen Mandanten bedeutete sie lediglich eine weitere belastende Zeit des Abwartens. Erwartungsgemäß bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft dann auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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