Revision gegen Urteil wegen Vergewaltigung
Einen Teilerfolg in der Revision konnte ein vor dem Landgericht Kaiserslautern Angeklagter erzielen.
So hob der BGH mit Beschluss vom 18.06.2015 (Aktenzeichen 4 StR 46/15) ein Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2014 auf die Revision des Angeklagten teilweise auf und verwies es im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern.
Denn zu Unrecht hatte das Landgericht Kaiserslautern den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in drei Fällen verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hatte das Landgericht verkannt, dass es sich bei den als zwei selbständigen, real konkurrierenden Vergewaltigungstaten ausgeurteilten Taten - der Angeklagte hatte die Belastungszeugin im Abstand von einigen Stunden zweimal vergewaltigt – tatsächlich nur um eine einheitliche Tat der Vergewaltigung handelte. Dies, da der Angeklagte die zur Erzwingung des ersten Geschlechtsverkehrs von ihm für die Zeugin geschaffene Bedrohungssituation während des zweiten erzwungenen Geschlechtsverkehrs lediglich ausnutzte, nicht aber aufgrund neuen Tatentschlusses erst erschaffen musste. Mithin bestand die Bedrohungssituation aus der ersten Vergewaltigungshandlung während des Stunden später abermals erzwungenen Geschlechtsverkehrs noch fort. Die sexuellen Handlungen wurden sonach durch den Einsatz desselben Nötigungsmittels erzwungen. Mithin war die Tat als einheitliche Tat der Vergewaltigung zu beurteilen.