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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Besitz von Thumbnails (Vorschaubilder) doch straflos?!

Neue Hoffnung macht der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.05.2015, Az. II-2 RVs 36/15, 2 RVs 36/15 !

Denn nach Überzeugung des OLG Düsseldorf reicht der bloße Besitz kinderpornografischer Vorschaubilder (Thumbnails) noch nicht für die Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 4 StGB ! Vielmehr macht sich demnach wegen Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB nur derjenige strafbar, dem das Gericht nachgewiesen hat, dass er die kinderpornographischen Bilder auch tatsächlich besitzen wollte. Dies ist indes schwierig. Denn der Wille zum Besitz von Kinderpornographie dürfte sich nur demjenigen nachweisen lassen, dem ein Sich-Verschaffen und/ oder den Besitz der ursprünglichen, und inzwischen gelöschten Bilddateien nachweisbar ist.


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