Entzug der Approbation
Die Approbation ist die rechtliche Grundlage für die ärztliche oder therapeutische Tätigkeit – wer sie verliert, darf seinen Beruf nicht mehr ausüben. Bei Vorwürfen bestimmter Delikte, insbesondere bei Tatbeständen im Bereich des Sexualstrafrechts, kommt es – zusätzlich zur eigentlichen Strafe – oft auch zu einem Entzug der Approbation. Mit diesem Artikel möchte ich beleuchten, wann ein Approbationsentzug droht, nach welchen Kriterien Behörden und Gerichte entscheiden – und warum frühzeitige rechtliche Beratung so wichtig ist.
Was bedeutet der Entzug der Approbation?
Durch einen Entzug der Approbation wird einem Arzt, Psychotherapeuten oder Apotheker die staatliche Zulassung zur Ausübung seines Berufs dauerhaft aberkannt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in folgenden Gesetzen:
- Ärzte: § 3 und § 5 BÄO (Bundesärzteordnung)
- Zahnärzte: § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ZHG (Zahnheilkundegesetz)
- Apotheker: § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BapO (Bundes-Apothekerordnung)
- Psychotherapeuten: § 2 und § 4 PsychThG n. F. (Psychotherapeutengesetz neue Fassung, seit 2020)
- Heilpraktiker: HeilprG i. V. m. VwVfG (Heilpraktikergesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz)
Entzug, Rücknahme oder Widerruf
Unterschieden wird beim Verlust der Approbation zwischen Entzug, Rücknahme und Widerruf:
Die Begriffe beziehen sich auf verschiedene Arten, wie ein Arzt oder eine Ärztin die Berechtigung zur Berufsausübung verlieren kann. Während der Entzug meist mit Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, kann die Rücknahme erfolgen, wenn die Approbation ursprünglich gar nicht hätte erteilt werden dürfen – etwa bei verschwiegenen Vorstrafen oder fehlenden Voraussetzungen. Der Widerruf tritt ein, wenn nachträglich Umstände eintreten, die gegen die weitere Berufsausübung sprechen – zum Beispiel bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder Straftaten, die die berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen.
Entzug der Approbation:
Der Entzug der Approbation ist eine behördliche Maßnahme, die dann verhängt wird, wenn ein Arzt oder eine Ärztin als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Berufs gilt. Diese Entscheidung stützt sich auf Tatsachen, die auf ein Fehlverhalten oder eine mangelnde Eignung hindeuten. Gründe für einen Entzug können etwa Straftaten im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit oder grobe Verstöße gegen berufliche Pflichten sein. Auch ein Verhalten, das das Ansehen des Berufsstandes erheblich beschädigt, kann zum Entzug führen – wobei die Behörde stets eine Einzelfallabwägung vornimmt.
Rücknahme der Approbation:
Die Rücknahme erfolgt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Approbation gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht wurden oder wesentliche Voraussetzungen, wie die Anerkennung der Ausbildung, tatsächlich nicht vorlagen. Die Rücknahme wirkt dabei rückwirkend: Die Approbation gilt als nie erteilt.
Widerruf der Approbation:
Ein Widerruf liegt vor, wenn nachträglich Gründe entstehen, die die weitere Berufsausübung untragbar machen – zum Beispiel durch neue Straftaten oder wiederholte Verstöße gegen die ärztliche Berufspflicht. Im Unterschied zur Rücknahme entfaltet der Widerruf Wirkung für die Zukunft und wird in der Regel dann ausgesprochen, wenn die Behörde die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit feststellt.
Freiwillige Rückgabe der Approbation:
Ein Arzt oder eine Ärztin kann die Approbation auch freiwillig zurückgeben – etwa im Rahmen einer Praxisaufgabe, beim Eintritt in den Ruhestand oder um einem drohenden Entzug zuvorzukommen. Diese freiwillige Rückgabe kann später grundsätzlich rückgängig gemacht werden, indem ein erneuter Antrag gestellt wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Entzug: Sanktion wegen Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit im Nachhinein
- Rücknahme: Approbation hätte ursprünglich nicht erteilt werden dürfen
- Widerruf: Spätere Umstände sprechen gegen die Fortführung des Berufs
- Freiwillige Rückgabe: Eigenständige Aufgabe der Approbation
Zuständig für solche Maßnahmen ist die jeweilige Approbationsbehörde des Bundeslandes. Auch die Ärztekammer ist in berufsrechtlichen Verfahren regelmäßig beteiligt. Im Streitfall kann der Betroffene gegen den Approbationsentzug Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Wenn Sie den Widerruf Ihrer Approbation fürchten oder sich Vorwürfen ausgesetzt sehen, die Ihre Approbation gefährden können, sollten Sie unbedingt schnell reagieren und professionelle juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Ich bin nicht nur erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht, sondern unterstütze als Fachanwältin für Medizinrecht auch Ärzte und Heilkundler in berufsrechlichen Fragen und beim Schutz der Approbation. Kontaktieren Sie meine Kanzlei.
Durch eine Straftat die Approbation verlieren: Zusammenhang zwischen Sexualstrafrecht und Approbation
Straftaten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts sind häufig Gründe für den Widerruf der Approbation. Besonders relevant ist hier § 174 c StGB, der den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses behandelt. Aber auch Vorwürfe wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB), die gegen Mediziner als Privatpersonen erhoben werden, können die Approbation gefährden. Begründet wird dies mit einer Beschädigung des öffentlichen Vertrauens in den jeweiligen Berufsstand als Arzt oder approbierter Psychotherapeut.
Ein Approbationsentzug kann selbst dann drohen, wenn noch kein Urteil vorliegt – allein der Tatvorwurf kann ein berufsrechtliches Verfahren auslösen.
Als Anwältin sowohl für Sexual- als auch Medizinstrafrecht stehe ich Ihnen bei Anliegen rund um das Berufsrecht für Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufe gerne zur Seite.
Gründe, die zum Verlieren der Approbation führen
Neben sexualstrafrechtlich relevanten Tatbeständen gibt es noch andere Vergehen, die einen Entzug der Approbation nach sich ziehen können, weil sie schädigend für das Vertrauen in den Berufsstand gelten. Diese sind u. a.:
- Vorsätzliche Tötungsdelikte (z. B. Mord, Totschlag)
- Körperverletzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
- Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen oder Patienten
- Urkundenfälschung (z. B. gefälschte Atteste oder Zeugnisse)
- Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 278 StGB
- Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (z. B. illegaler Handel oder Manipulation)
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (z. B. unerlaubte Verschreibungen oder Eigenkonsum)
- Steuerhinterziehung bei erheblichem Umfang oder bei Bezug zum Beruf
- Korruption und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a, 299b StGB
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss bei wiederholtem oder schwerem Verstoß
- Untreue im Umgang mit Patientengeldern oder Praxisvermögen
- Freiheitsstrafen ohne Bewährung (i. d. R. ab 1 Jahr, bei Berufsbezug auch darunter)
- Wiederholte oder grobe Behandlungsfehler mit strafrechtlicher Relevanz
- Verhalten, das grob gegen die ärztliche Berufsethik verstößt (auch ohne Straftatbestand)
Gerne unterstütze ich Sie auch außerhalb des Sexualstrafrechts. Möchten Sie Ihre Approbation mit einem Anwalt verteidigen, bin ich für Sie da.
“Deal” als Gefahr für die Approbation
Der größte Fehler, den Sie machen können: Grade Verteidiger, die nicht im ärztlichen Berufsrecht spezialisiert sind, drängen bei bestimmten Vorwürfen vorschnell auf eine Verständigung, die in der StPO geregelt ist. Umgangssprachlich wird hier auch vom “Deal” gesprochen: Zeigt sich der Angeklagte geständig, erhält er eine niedrigere, oft bewährungsfähige Strafe und muss nicht an einem langwierigen Prozess in der Öffentlichkeit teilnehmen. Strafrechtlich mag sich ein solcher Deal lohnen, berufsrechtlich verbaut er Ihnen jedoch die Existenz, denn einer Verständigung muss immer ein Geständnis zugrunde liegen. Sie müssen sich also schuldig bekennen, was zum Entzug der Approbation führt, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Deshalb ist es gerade für Mediziner wichtig, bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht oder anderen der genannten Delikte, immer einen Anwalt hinzuzuziehen, der auch das Approbationsrecht im Blick behält.
Als langjährige Anwältin im Sexualstrafrecht und im Medizinrecht bringe ich alles Wissen und Erfahrung mit, um Sie optimal zu verteidigen und Ihre Approbation zu schützen. Treten Sie gerne mit mir in Kontakt, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Entzug ohne Urteil? - Ab wann droht dem Arzt der Entzug der Approbation?
Der Verlust der Approbation ist nicht zwingend an eine rechtskräftige Verurteilung gebunden. Zwar stützen sich Behörden häufig auf ein Urteil, doch bereits ein laufendes Strafverfahren kann dazu führen, dass die Approbation ruht – sozusagen als Vorstufe zum vollständigen Widerruf — und schlussendlich entzogen wird.
Entscheidend ist nicht nur das strafrechtliche Ergebnis, sondern die berufsrechtliche Bewertung des Verhaltens. Die zuständige Approbationsbehörde prüft dabei, ob der Betroffene für die weitere Ausübung des Berufs als unwürdig oder unzuverlässig angesehen wird. Gleiches gilt auch dann, wenn die Approbationsbehörde der Ansicht ist, die Allgemeinheit vor dem Betroffenen “schützen” zu müssen – so etwa beim Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie durch einen Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendpsychotherapie.
In Fällen, in denen der Approbationsentzug bereits vor einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung erfolgt, greift die Approbationsbehörde häufig zum Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies bedeutet, dass der Approbationsentzug sofort vollziehbar ist und selbst ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Diese Beurteilung erfolgt unabhängig vom Strafmaß, kann sich aber stark auf die Art der Tat, das berufliche Umfeld und das Verhältnis zu den Patienten stützen.
Ein rechtskräftiges Urteil aufgrund einer Straftat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit – etwa wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs durch den Arzt – führt in der Regel unweigerlich zum Approbationsentzug. Doch auch ohne Verurteilung behalten sich die Behörden das Recht vor, bei gravierenden Verdachtsmomenten eine berufsrechtliche Maßnahme zu ergreifen.
Verteidigung und Schutz der Approbation
Sie sehen also: Wenn Sie als Arzt oder Psychotherapeut mit einem Sexualstrafverfahren konfrontiert ist, sollten Sie so früh wie möglich eine spezialisierte Strafverteidigung beauftragen. Bereits im Ermittlungsverfahren lassen sich entscheidende Weichen stellen – sowohl im Hinblick auf mögliche straf- als auch berufsrechtliche Konsequenzen wie den Entzug der Approbation.
Als erfahrene Rechtsanwältin im Sexualstrafrecht und Medizinstrafrecht setze ich mich im Strafverfahren für Sie ein und begleite auch die Kommunikation mit der für Sie zuständigen Approbationsbehörde bzw. Kammer. So verhindern Sie eine voreilige Einschätzung von Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit und sichern Ihre berufliche Existenz als Arzt, Apotheker oder Psychotherapeut.
Falls auch Sie von einem Sexualdelikt im beruflichen Kontext betroffen sind: Verlieren Sie keine Zeit! Kontaktieren Sie meine Kanzlei für Sexualstrafrecht und vereinbaren Sie direkt einen Termin – gerne auch für eine Präventivberatung.