Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Sexualisierte Vorwürfe treffen längst nicht nur Männer

Der Vorwurf wirkt sofort. Die Aufklärung braucht Zeit.

Ein Rücktritt ist kein Schuldeingeständnis. Und ein öffentlicher Vorwurf ist noch kein Beweis.

Ein aktueller Fall aus Mecklenburg-Vorpommern macht deutlich, welche Kraft sexualisierte Vorwürfe entwickeln können – lange bevor verlässlich geklärt ist, was tatsächlich geschehen ist.

Nach einem Bericht der WELT warf ein ehemaliger Mitarbeiter seiner damaligen Vorgesetzten, der bisherigen Vorsitzenden der Grünen-Landtagsfraktion in Mecklenburg-Vorpommern, unter anderem verbale sexuelle Belästigung und wiederholte unerwünschte Liebesbekundungen vor. Die Politikerin bestreitet die Vorwürfe. Nach ihrer Darstellung seien diese bereits in einem unabhängigen Verfahren geprüft und als unbegründet zurückgewiesen worden. Zwei Fachberatungsstellen bewerteten den Umgang der Partei mit dem Vorgang später jedoch deutlich kritischer. Schließlich legte die Politikerin ihr Amt nieder – ausdrücklich, wie sie betonte, ohne damit die Vorwürfe anzuerkennen.

Die Politikerin bestreitet die Vorwürfe. Nach ihrer Darstellung seien diese bereits in einem unabhängigen Verfahren geprüft und als unbegründet zurückgewiesen worden. Zwei Fachberatungsstellen bewerteten den Umgang der Partei mit dem Vorgang später jedoch deutlich kritischer. Schließlich legte die Politikerin ihr Amt nieder – ausdrücklich, wie sie betonte, ohne damit die Vorwürfe anzuerkennen.

Wer von außen behauptet, sicher zu wissen, welche Darstellung zutrifft, urteilt unseriös. Der veröffentlichte Bericht erlaubt keine abschließende Beweiswürdigung.

Gerade deshalb eignet sich der Fall für eine wichtige rechtsstaatliche Erkenntnis: Die persönlichen und beruflichen Folgen eines sexualisierten Vorwurfs treten häufig ein, bevor dessen Tatsachengrundlage abschließend geklärt worden ist.

Beschuldigte haben kein Geschlecht

Die öffentliche Diskussion über sexuelle Grenzverletzungen folgt häufig einem festen Rollenbild: auf der einen Seite der männliche Beschuldigte, auf der anderen Seite die weibliche Betroffene.

Dieses Bild erfasst viele Lebenswirklichkeiten – aber eben nicht alle.

Auch Männer können sexuelle Belästigung, Grenzverletzungen oder Machtmissbrauch erleben. Auch Frauen können beschuldigt werden. Ebenso können Vorwürfe innerhalb gleichgeschlechtlicher Beziehungen, beruflicher Abhängigkeitsverhältnisse oder anderer Machtstrukturen entstehen.

Entscheidend darf deshalb niemals das Geschlecht der Beteiligten sein.

Nicht das Geschlecht entscheidet. Die Tatsachen und die Beweise entscheiden.

Wer einem Mann allein deshalb weniger glaubt, weil er ein Mann ist, verkennt möglichen Schutzbedarf. Wer eine Frau allein deshalb für weniger verdächtig hält, weil sie eine Frau ist, ersetzt Beweiswürdigung durch ein Rollenbild. Umgekehrt darf die Abkehr von solchen Rollenbildern nicht dazu führen, nun jede Beschuldigung gegen eine Frau unkritisch für erwiesen zu halten.

Beschuldigtenrechte gelten unabhängig vom Geschlecht.

Ernstnehmen heißt prüfen – nicht vorverurteilen

Personen, die von sexuellen oder sonstigen Grenzverletzungen berichten, müssen ernst genommen werden. Sie müssen ihre Wahrnehmung schildern, Beschwerden erheben und gegebenenfalls Anzeige erstatten können, ohne pauschal der Lüge verdächtigt zu werden.

Genauso gilt jedoch: Ein Mensch, gegen den ein Vorwurf erhoben wird, darf nicht allein aufgrund dieser Behauptung gesellschaftlich oder beruflich verurteilt werden.

Beides ist gleichzeitig möglich:

  • die vorwurfserhebende Person respektvoll zu behandeln,
  • und den erhobenen Vorwurf konsequent auf seine Tatsachengrundlage zu prüfen.

Die Alternative zur Vorverurteilung ist nicht das Wegsehen. Die Alternative ist eine sorgfältige Aufklärung.

Wer jede Anzeige reflexhaft für eine Lüge hält, macht es sich zu einfach. Wer jeden Vorwurf reflexhaft für die Wahrheit hält, ebenfalls.

Nicht jede sexuelle Belästigung ist eine Sexualstraftat

Gerade bei der öffentlichen Diskussion über „sexuelle Belästigung“ werden unterschiedliche rechtliche Ebenen häufig miteinander vermischt.

Das Arbeitsrecht verwendet einen deutlich weiteren Begriff als das Strafrecht. Nach § 3 Abs. 4 AGG können unter anderem sexuell bestimmte Bemerkungen eine sexuelle Belästigung darstellen. Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB setzt dagegen eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus. Eine verbale Äußerung erfüllt deshalb nicht allein aufgrund ihrer möglichen arbeitsrechtlichen Bewertung automatisch § 184i StGB.

Daneben können parteiinterne Kodizes, arbeitsrechtliche Pflichten, disziplinarrechtliche Regeln oder allgemeine Anforderungen an Führungskräfte eine Rolle spielen.

Deshalb muss sauber unterschieden werden zwischen:

  • möglicherweise unangebrachtem oder grenzüberschreitendem Verhalten,
  • einem Verstoß gegen arbeits- oder berufsrechtliche Pflichten
  • und einer tatsächlich nachweisbaren Straftat.

Diese Unterschiede gehen in der öffentlichen Debatte schnell verloren. Das Wort „Belästigung“ wird dann gesellschaftlich wie ein strafrechtliches Urteil behandelt, obwohl weder ein Strafverfahren noch eine Verurteilung vorliegen muss.

Die Instrumentalisierung schwerwiegender Vorwürfe ist kein neues Phänomen

Sexualisierte Anschuldigungen besitzen eine besonders starke soziale Wirkung. Sie betreffen die persönliche Integrität eines Menschen und lösen verständlicherweise starke moralische Reaktionen aus.

Gerade deshalb können solche Vorwürfe auch in bereits eskalierten Konflikten eine erhebliche Druckwirkung entfalten – etwa in Trennungs- und Sorgerechtsstreitigkeiten, am Arbeitsplatz, innerhalb von Unternehmen, Verbänden oder politischen Organisationen.

Diese Konfliktmechanik ist der Strafverteidigung seit Langem bekannt.

Das bedeutet nicht, dass hinter jedem Vorwurf eine bewusste Falschbeschuldigung steht. Eine Darstellung kann zutreffen. Sie kann aber auch auf Missverständnissen beruhen, nachträglich zugespitzt, aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang gelöst, durch weitere Gespräche beeinflusst oder bewusst unwahr sein. Auch Mischformen sind möglich.

Die Aufgabe einer Verteidigung besteht deshalb nicht darin, die Person anzugreifen, die einen Vorwurf erhebt. Sie besteht darin, den konkreten Inhalt der Aussage methodisch zu prüfen:

Wie hat sich die Schilderung entwickelt? Welche objektiven Beweismittel gibt es? Was zeigen Nachrichten, E-Mails, Kalenderdaten oder andere Unterlagen? Passt die Darstellung zu den zeitlichen Abläufen? Gibt es abweichende frühere Angaben? Welche Teile beruhen auf eigener Wahrnehmung und welche auf nachträglicher Interpretation?

Der aktuelle politische Fall beweist nicht, dass der erhobene Vorwurf instrumentalisiert wurde. Er zeigt jedoch, wie notwendig diese sorgfältige Unterscheidung ist.

Inflationär ist nicht nachweisbar die Zahl falscher Anzeigen. Inflationär ist vielmehr die Geschwindigkeit, mit der aus einem Vorwurf ein gesellschaftliches Urteil wird.

Politik ist kein Strafverfahren

In der Politik wird häufig nicht danach gefragt, ob sich eine Straftat mit der erforderlichen Sicherheit beweisen lässt. Dort lautet die entscheidende Frage oft nur noch, ob eine Person politisch „tragbar“ ist.

Diese Logik kann zu einem Rücktritt führen, obwohl die beschuldigte Person die Vorwürfe weiterhin bestreitet und obwohl keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.

Ein Strafverfahren folgt anderen Regeln.

Dort muss geklärt werden, welcher konkrete Tatbestand überhaupt in Betracht kommt, welche Tatsachen nachweisbar sind und ob die Aussage- und Beweislage für eine Anklage oder Verurteilung ausreicht. Eine spezialisierte Verteidigung kann Akteneinsicht nehmen, die Entwicklung der Belastungsaussage rekonstruieren, digitale Kommunikation sichern, entlastende Umstände herausarbeiten und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Das bietet keine Garantie für einen bestimmten Ausgang. Es bedeutet aber: Ein schwerwiegender Vorwurf ist kein unabänderliches Schicksal.

In geeigneten Fällen kann ein Verfahren beendet werden, bevor Anklage erhoben oder der Sachverhalt öffentlich verhandelt wird. Auch arbeits-, berufs- oder disziplinarrechtliche Folgewirkungen lassen sich häufig besser begrenzen, wenn die strafrechtliche und die außerstrafrechtliche Strategie frühzeitig aufeinander abgestimmt werden.

Was Beschuldigte jetzt tun sollten

Wer mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung oder einer anderen Sexualstraftat konfrontiert wird, sollte nicht versuchen, die Situation spontan durch Erklärungen zu lösen.

  1. Keine unvorbereitete Aussage abgeben. Beschuldigte dürfen schweigen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger konsultieren. Dieses Recht ist ausdrücklich in § 136 StPO vorgesehen.
  2. Keinen direkten Kontakt zur vorwurfserhebenden Person aufnehmen. Auch gut gemeinte Nachrichten, Entschuldigungen oder Bitten um ein Gespräch können später falsch verstanden oder gegen den Beschuldigten verwendet werden.
  3. Kommunikation und Unterlagen vollständig sichern. Chats, E-Mails, Fotos, Kalenderdaten und sonstige Dokumente dürfen weder gelöscht noch verändert werden. Häufig erschließt sich ihre Bedeutung erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte.
  4. Keine öffentlichen Erklärungen abgeben. Stellungnahmen gegenüber sozialen Medien, Kolleginnen und Kollegen, Arbeitgebern oder der Presse müssen Teil einer abgestimmten Strategie sein.
  5. Frühzeitig spezialisierte Verteidigung einschalten. Je früher Akteneinsicht genommen und die Beweislage analysiert wird, desto eher können Fehlentwicklungen verhindert werden.

Ein Vorwurf ist eine Krise – aber noch kein Urteil

Die gegen eine Politikerin gerichteten Vorwürfe zeigen, dass öffentliche Verdächtigungen längst nicht mehr ausschließlich Männer als Beschuldigte treffen.

Das ist kein Anlass, den Schutz von Menschen zu relativieren, die tatsächlich sexuelle Grenzverletzungen erlebt haben. Es ist vielmehr ein Anlass, rechtsstaatliche Maßstäbe konsequent auf alle Beteiligten anzuwenden.

Wer von einer Grenzverletzung berichtet, verdient eine respektvolle und sorgfältige Prüfung.

Wer beschuldigt wird, verdient dieselbe Sorgfalt.

Eine Frau benötigt als Beschuldigte nicht weniger Schutz als ein Mann. Ein Mann benötigt als möglicher Betroffener nicht weniger Gehör als eine Frau. Geschlechterrollen dürfen weder die Aufklärung noch die Verteidigung bestimmen.

Ich verteidige Frauen und Männer bundesweit gegen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht – diskret, frühzeitig und ohne Vorverurteilung. Wird Ihnen eine sexuelle Belästigung, ein sexueller Übergriff oder eine andere Sexualstraftat vorgeworfen, sollte der öffentliche oder berufliche Druck nicht darüber entscheiden, wie Ihr Verfahren ausgeht.

Sie müssen nicht aus Ihrem eigenen Leben zurücktreten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall.