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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Politik gegen das Kinderwohl

Ein Appell an die Gesetzgebung, Experten gerade beim Thema Kindesmissbrauch und Kinderpornografie besser zuzuhören.

Es ist ja nicht so, dass Politiker keine Sachverständigen zu Rate ziehen. Angesichts der enormen Summen für Beraterhonorare, die im Bundestag ausgegeben werden, kann man sogar den Eindruck gewinnen, dass es mitunter fast zu viele Sachverständige sind. Dennoch gewinnt man immer wieder den Eindruck: Erfahrene Experten sprechen Empfehlungen aus, die Politik aber forciert Vorgehensweisen ohne Rücksicht auf deren Sachverstand und Realitätssinn. Ob unter Zugzwang oder zur Schärfung des eigenen Profils oder dem der Partei sei dahingestellt. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass im Ringen um die Gunst des Wählervolks Sachkenntnis gerne außen vor bleibt. Ein solches Muster offenbart sich mit bedauerlichen Folgen bei den gesetzgeberischen Entscheidungsprozessen zum Thema Kindesmissbrauch und Kinderpornografie. Experten wurden gehört. Doch die politische Entscheidungsfindung orientierte sich nicht an Ihrer Expertise, sondern von den Medien befeuerten durchaus berechtigten moralischen Entrüstung, die aber undifferenziert wie eine Fahne der eigenen moralischen Größe vor sich hergetragen wird. Sexueller Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie wird dabei in erster Linie als eine Straftat angesehen, der nur mit einem Höchstmaß an Härte begegnet werden kann. Vernünftige und realitätsbasierte Überlegungen, strafrechtliches Augenmaß und nicht zuletzt das Wohl der Opfer bleiben dabei außen vor.

 

Gesetzesentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

politik gegen kinderwohl1So fand im Dezember 2020 eine Bundesanhörung zum „Gesetzesentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ statt. Nahezu alle geladenen Experten aus dem Feld der Juristen, Richter, Polizei und Hochschule äußerten fundamentale Kritik an den Plänen einer generellen Strafverschärfung im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Kinderpornografie. (Auf einige der fragwürdigen Konsequenzen der Strafverschärfung habe ich bereits in früheren Blog-Beiträgen hingewiesen.)

Wer nun denkt, dass sich die Rechtspolitiker:innen der Großen Koalition die fundierte Kritik der Experten gehörig berücksichtigt hätten, unterliegt einem Irrtum. Es ist enttäuschend und nicht nachzuvollziehen, dass entscheidende Empfehlungen der Sachverständigen sich in Gesetzesentwurf und Gesetz nicht wieder finden. Die Legale Tribune Online (LTO) fasst am 19.04.2021 zusammen: „Ignoriert hat die Koalition etwa die nahezu einhellige Kritik der Expert:innen an den geplanten Verschärfungen der Strafrahmen im Strafgesetzbuch (StGB) bei Missbrauch (§ 176 StGB) und Kinderpornografie (§ 184b StGB). Es bleibt bei den ursprünglichen Vorschlägen: So wird bei § 176 StGB, der sexuelle Handlungen an Kindern mit Körperkontakt unter Strafe stellt, die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben und der Tatbestand damit zum Verbrechen hochgestuft. Damit ist u.a. auch die Einstellung entsprechender Strafverfahren nach den §§ 153, 153a der Strafprozessordnung (StPO) ausgeschlossen.“¹

 

Es fehlt eine ausreichende Differenzierung und Abstufung der Strafrahmen

Auf Seiten der Politik und nun bedauerlicherweise in der Strafgesetzgebung manifestiert, dominiert dabei die Auffassung, dass es generell kein Pardon geben darf. Das mag auf den ersten Blick nachvollziehbar sein, hat allerdings fatale Folgen, eine differenzierte Betrachtungsweise kann damit kaum mehr stattfinden. Jedes kleine oder große Delikt wird über einen Kamm geschert. Wie in anderen Feldern des Strafrechts üblich, sind Abstufungen über die Schwere des Vergehens kaum mehr möglich. Der Tübinger Strafrechtler Prof. Dr. Jörg Eisele kritisiert deshalb in der LTO: „dass im Bereich der Kinderpornografie leider darauf verzichtet wurde, die Strafrahmen nach der Schwere der abgebildeten Missbrauchshandlungen abzustufen, so dass etwa zwischen einem einzigen Posingfoto und Videoaufnahmen mit schweren Vergewaltigungshandlungen von kleinen Kindern nicht hinreichend differenziert wird."²

Die generelle Strafverschärfung, die zwischen Vergehen und Verbrechen keinen Unterschied mehr macht, hat zur Folge, dass Unrecht nicht mehr angemessen abgebildet und im Verfahren nicht entsprechend agiert werden kann. Gerade Grenzfälle werden davon betroffen sein, Ermessensspielräume sind nicht mehr zugelassen und realitätsnahe Einschätzungen strafbarer Handlungen nach der Farge der Erheblichkeit zunehmend unmöglich gemacht. Um ein Beispiel zu nennen: Die Verschärfung bringt sofort Probleme für Jugendliche mit sich, wenn sexualisierte Nacktfotos aus Übermut und Geltungsbedürfnis von Kindern unter Schülern verschickt werden. Tausende Schüler:innen und Schüler werden automatisch in den Tatbestand des Verbrechens gezogen, durch entsprechende Registereintragungen wird ihnen schnell die Zukunft verbaut.³

 

Strafverschärfung und Generalisierung erschweren Ermittlungen und Rechtsprechung

politik gegen kinderwohl2Die Hochstufung von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Körperkontakt und dem Besitz kinderpornografischer Darstellungen zum Verbrechen bedeutet eine undifferenzierte Unnachgiebigkeit, die völlig verkennt, dass es auch in diesem Bereich Fälle minder schweren Unrechts gibt. Die Strafverschärfung und Generalisierung zum Verbrechen stürzt Ermittler:innen, Strafrechtler:innen, Richter:innen und Opfer in mitunter ausweglose Situationen. Sie bewegt sich jenseits einer Kriminalpolitik, die auf Evidenz basiert, auf die sich Union und SPD im Koalitionsvertrag ja verständigt hatten. Als erfahrene Strafrechtlerin auf dem Gebiet kann ich mich der Auffassung von Hochschullehrer Prof. Dr. Jörg Kinzig nur anschließen. Er spricht davon, die undifferenzierte Strafverschärfung führe zu „Kollateralschäden“ und sie wirke kontraproduktiv, was den vom Gesetzgeber propagierten Schutz der Kinder angehe. Damit seien alle Möglichkeiten genommen, im Einzelfall ein Verfahren einzustellen und auf eine Hauptverhandlung verzichten zu können. Er verweist auf Beispiele aus der Vergangenheit, die gezeigt hätten, dass eine solche Vorgehensweise durchaus im Interesse der betroffenen Kinder liege.⁴

Unkenntnis gegenüber der oft komplizierten Situation und Zwangslage vermeintlicher Täter:innen und eine gewisse Blindheit gegenüber den Konsequenzen des Strafrechts für die Opfer offenbaren die politischen Gremien, indem sie – wie ansonsten gängige Praxis – in keiner Weise verpflichtende Vereinbarungen im Gesetzesentwurf berücksichtigten, die durch entsprechende Fortbildungen bei den ermittelnden und verhandelnden Personen ein hohes Maß an professioneller Urteilskraft herstellen ließen, um tatsächlich immer das Wohl der Opfer im Blick zu haben und die Sachlage mit aller Professionalität beurteilen zu können. Dr. Leonie Steinle, Vorsitzende der Kommission Strafrecht im Deutschen Juristinnenbund kritisiert gegenüber der LTO in diesem Sinne, dass keine Qualifikationsanforderungen in medizinischer, psychologischer und juristischer Hinsicht mit entsprechenden Fortbildungen für Richter:innen vorgesehen seien und fordert, dass eine effektive Prävention bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Vordergrund stehen sollte.

 

Effektive Präventivmaßnahmen statt öffentlichkeitswirksamer Strafverschärfung

IMG 2784 2 1 1Die zuständigen politischen Gremien haben offensichtlich weniger an effektive präventive Maßnahmen gedacht, die von den Experten immer wieder gefordert werden, deren Erfolg nachweisbar ist (und auf die ich in früheren Blog-Beiträgen hingewiesen habe). Ihr Interesse an vermeintlich öffentlichkeitswirksamer Strafverschärfung, deren weitere Verschärfung gerade in Aussicht gestellt wird, scheint im Vordergrund zu stehen. Die gnadenlose und zugleich wirklichkeitsfremde Perspektive spiegelt sich beispielsweise im neuen § 184I StGB. Er stellt das Inverkehrbringen und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild künftig unter Strafe. Das Argument dabei, Täter:innen könnten damit den Missbrauch einüben und die Hemmschwelle für reale Übergriffe sinken. Aus meiner Erfahrung als Fachanwältin für Strafrecht bei Sexualdelikten erscheint mir dieser Paragraph absurd und völlig übertrieben. Genauso denkbar wäre, dass eine Sexpuppe ein Ventil sein könnte und Übergriffe zu vermeiden hilft. Dr. Jenny Lederer Fachanwältin für Strafrecht und Mitglied des Strafrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein, kann über den neuen Paragraphen „nur den Kopf schütteln“. ”Der Besitz von Kindersexpuppen wird kriminalisiert, ohne dass eine Gefährdung von Kindern ersichtlich wäre oder droht.“⁵

Ich kann mich deshalb der Meinung und der Einschätzung vieler meiner Kolleg:innen nur anschließen. Die massive Strafverschärfung der Gesetze gegen Kindesmissbrauch und Kinderpornografie wird eines nicht erreichen: eine Verhinderung weiterer Straftaten und einen besseren Schutz der Kinder. Für das Wohl der Kinder erweist sie sich mitunter sogar als kontraproduktiv. Um hier tatsächlich Fortschritte zu erzielen, wäre es mehr als wünschenswert, wenn endlich das Wissen und die Erfahrungen der tatsächlich mit dem Thema vertrauten Personen aus den einzelnen Fachdisziplinen gehörig berücksichtigt werden würden und endlich in der Gesetzgebung eine umsichtige Politik für das Kinderwohl Platz greifen würde.



¹ Gegen sexuellen Missbrauch von Kindern: GroKo plant weitere Strafverschärfungen . In: LegalTribune Online, 23.03.2021, https://www.lto.de/persistent/a_id/44568/ (abgerufen am:19.04.2021). (LTO)
² Ebenda.
³ Kindesmissbrauch gilt künftig grundsätzlich als Verbrechen. In: Zeit Online 25.03.2021, https://www.zeit.de/news/2021-03/25/kindesmissbrauch-gilt-kuenftig-grundsaetzlich-als-verbrechen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com (abgerufen am 23.04.2021)
⁴ Vgl. LTO
⁵ Ebenda.