• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Neues Sexualstrafrecht: 7 Monate später

Neues Sexualstrafrecht hat bereits in der Vergangenheit häufig für Furore gesorgt; keine Ausnahme bildet die neueste Anpassung. Knapp 7 Monate ist das 50. Strafrechtsänderungsgesetz nun in Kraft und sorgt für nicht eben wenig Irritation. Es hat das Sexualstrafrecht nochmals erheblich verschärft und macht es vor allem noch unbestimmter, was rechtsstaatlich bedenklich ist. Die bisherige Dogmatik wird dadurch völlig umgestürzt.

Strafverteidigung für neues SexualstrafrechtDie alltägliche Praxis hat die Befürchtungen, die insbesondere Strafverteidiger hinsichtlich der Reform des Sexualstrafrechts hatten, seit Inkrafttreten des Gesetzes leider bestätigt.

Sexueller Übergriff oder „nein heißt nein“ – neues Sexualstrafrecht und seine Implikationen

Insbesondere der neue § 177 StGB, „Sexueller Übergriff gegen den erkennbaren Willen eines anderen“ (im alltäglichen Sprachgebrauch bereits als „Nein heißt nein“ –Paragraph bezeichnet) der nun auf den polizeilichen Vorladungen steht, macht die Verteidigung schwerer.

Denn nunmehr ist ambivalentes, widersprüchliches oder geändertes Verhalten der vermeintlichen Opfer daraufhin zu prüfen, ob sich denn darin tatsächlich ein „nein“ als klarer Wille der Zeugin ausdrückt oder eben gerade nicht – kurz: Es soll nach den Kriterien der Aussagepsychologie die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage geprüft werden.

Eingeschränkte Willensbildung oder „nur ja heißt ja“

Zudem werden Fälle, in denen das potentielle Opfer Einschränkungen der Fähigkeit zur Willensbildung und Willensäußerung geltend macht, nunmehr in § 177 Abs. 2 StGB völlig neu im Sinne eines „nur ja heißt ja“ bewertet;

  • 179 StGB a.F., sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen existiert nicht mehr.

Praktisch bedeutet dies, dass sich der Mandant in den Fällen einer eingeschränkten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung im Grunde positiver und ausdrücklicher Zustimmung der beeinträchtigten Person versichern muss. Eine Antwort, wie dies praktisch aussehen soll, bleibt uns das neue Sexualstrafrecht natürlich schuldig!

Verwirrung durch neues Sexualstrafrecht: Vergewaltigung ohne Gewalt, sexuelle Nötigung ohne Nötigung

Völlig undurchschaubar wird es dann bei den Tatbeständen Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, neu geregelt in § 177 Abs. 5 StGB. Denn der sog. Finalzusammenhang, mithin die tatbestandliche Voraussetzung, dass Gewalt oder Drohung seitens des Beschuldigten explizit dafür eingesetzt werden müssen, um die sexuelle Handlung durchzusetzen, ist mit der Reform obsolet geworden. Vielmehr ist sexuelle Nötigung nunmehr ohne Nötigung und Vergewaltigung ohne Gewalt möglich – das neue Sexualstrafrecht fordert Strafverteidiger merklich heraus!

„Einfache Nötigung“ im neuen Sexualstrafrecht

Neben dem Tatbestand sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in § 177 Abs. 5 existiert im neuen Sexualstrafrecht nunmehr ebenfalls in § 177, dort Abs. 2, die bisherige Nötigung des § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB a.F.Neues Sexualstrafrecht als Herausforderung für Strafverteidiger

Sexuelle Belästigung im neuen Sexualstrafrecht

Auch rechtsstaatlich bedenklich ist der neue Tatbestand Sexuelle Belästigung. Erfordert nämlich eine sexuelle Handlung nach wie vor eine Handlung, „die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit“ ist (§ 184h Nr. 1 StGB), ist nunmehr jeder Körperkontakt mit sexueller Konnotation unterhalb einer sexuellen Handlung „von einiger Erheblichkeit“ als Sexuelle Belästigung gem. § 184 i StGB strafbar, wenn er mit einer Belästigung einhergeht. Damit verschwimmt im neuen Sexualstrafrecht nunmehr jegliche Bestimmbarkeit. Ein unbestimmtes Strafgesetz indes ist verfassungswidrig!

Opferschutzeuphorie

Gleichzeitig rüstet die „Opferseite“ immer weiter durch Zeugencoaching und „Psychosoziale Prozessbegleitung“ auf.

Bereits bisher war die prozessuale Position des meist einzigen Belastungszeugen (Recht der Nebenklage auf Akteneinsicht) sowie die Möglichkeit zur Anklage zum Landgericht trotz sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts bei „besonders schutzbedürftigen Zeugen“ (§ 24 S. a Nr. 3, S. 2 GVG) bedenklich.

Das neue Sexualstrafrecht erweist sich damit als überaus grenzwertige Neuerung, deren Auswirkungen aller Voraussicht nach für weitreichende – nicht eben erstrebenswerte - Umwälzungen sorgen werden. Sofern Sie Fragen zur neuen Gesetzesänderung haben, erkundigen Sie sich bei einem spezialisierten Strafverteidiger Sexualstrafrecht.

Weitere wertvolle Rechtstipps sowie Bewertungen zu meiner Arbeit finden Sie unter www.anwalt.de.