Ruhen der Approbation als Arzt wegen sexuellen Missbrauchs trotz Unschuldsvermutung
Alarmierend ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.05.2016 (Aktenzeichen 7 K 257/16). Dieses hatte die Klage eines Arztes gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt wegen dem Vorwurf sexueller Missbrauch abgewiesen.
Der Kläger, approbierter Arzt und seit etlichen Jahren in eigener Praxis tätig, erhielt im Oktober 2015 eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Konkret wurde ihm dabei u.a. vorgeworfen, er habe eine Patientin im Rahmen einer Behandlung mit einem Finger vaginal penetriert. Bereits Mitte Dezember 2015 - und damit noch weit vor der strafrechtlichen Hauptverhandlung- ordnete die Bezirksregierung als Approbationsbehörde auf der Grundlage von § BAEO § 6 Abs. BAEO § 6 Absatz 1 Nr. BAEO § 6 Nummer 1 BÄO das Ruhen der Approbation des Klägers als Arzt an. Weiter ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an und forderte die Aushändigung der Original-Approbationsurkunde.
Anordnung zum Ruhen der Approbation ohne rechtskräftiges Urteil
Alarmierend erscheint die Entscheidung insbesondere deshalb, weil zum Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens der Approbation weder eine strafrechtliche Hauptverhandlung stattgefunden hatte, noch ein rechtskräftiges Urteil wegen sexuellen Missbrauchs gegen den Arzt ergangen war. Vielmehr hatte das Strafgericht zunächst die aussagepsychologische Begutachtung der Belastungszeugin verfügt. Mithin erfolgte die Anordnung des Ruhens der Approbation zu einem Zeitpunkt, zu dem – jedenfalls strafprozessual - die Unschuldsvermutung gilt. Der Arzt bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit aus diesseitiger Sicht profunden Argumenten. Insbesondere habe die Tür zu seinem Behandlungszimmer während der Behandlung der Belastungszeugin offen gestanden; seine Sprechstundenhilfe sei zudem regelmäßig während der Behandlung in das Behandlungszimmer gekommen.
Indes setzt sich das Verwaltungsgericht Köln über sämtliche für den Arzt sprechenden Argumente hinweg. Vielmehr betont das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, dass der dem Arzt vorgeworfene sexuelle Missbrauch seiner damaligen Patientin in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stand. In diesem Fall „überwiege das Interesse an der Sicherung des Patientenschutzes“.
Dabei sei ausreichend, dass gegen den Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die nach den Ermittlungsergebnissen hinreichende Wahrscheinlichkeit der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die Schwere der vorgeworfenen Straftat reichten aus.
Dabei rechtfertige der abstrakte Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patienten zugleich den Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Arztes.