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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung gegen Arzt ein

Erfolgreich und mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung geendet hat das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten, einen jungen Arzt in Facharztausbildung. So soll er im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes eine junge Patientin während der Untersuchung vergewaltigt haben.

Denkwürdiger Bereitschaftsdienst

Was war geschehen?

Die Patientin und spätere Anzeigenerstatterin, nachfolgend Zeugin, gab akute Kreislaufprobleme, Bauchschmerzen sowie ein Druckgefühl im Brustbereich an; da ihr Vater sehr jung an einem Herzinfarkt verstorben sei, habe sie Angst, nun auch einen Herzinfarkt erlitten zu haben bzw. unmittelbar zu erleiden.
Nach der Aufnahme sei von einer Schwester ein EKG gemacht worden, was etwa eine halbe Stunde dauerte. Daraufhin sei sie von dem Beschuldigten aufgerufen worden und sei ihm allein in dessen Sprechzimmer gefolgt.
Die Anzeigenerstatterin habe sich dort auf einen kleinen Hocker gesetzt, während der Beschuldigte ihr erklärt habe, dass ein Langzeit-EKG erforderlich sei, um einen Infarkt oder Vergleichbares auszuschließen. Die Zeugin habe hier bereits das Gefühl gehabt, dass mein Mandant ihr tief in die Augen schaue, nervös gewesen sei und sie lange gemustert habe. Die Zeugin habe dies nicht mehr als professionell, sondern bereits als anzüglich empfunden.

Der Beschuldigte habe geraten, dass die Zeugin ein oder zwei Nächte im Krankenhaus bleiben solle. Er habe ferner persönliche Dinge gefragt, wie beispielsweise, welchen Sport die Zeugin treibe, was sie esse und ob sie selbst koche. Ferner habe er gefragt, ob sie oder ihr Freund, von dem sie nichts erzählt habe, öfter koche. Die Aussagen habe der Beschuldigte damit beendet, der Zeugin ein Kompliment für ihre „schöne, reine Ausstrahlung“ zu machen.
Daraufhin sei eine Ultraschalluntersuchung des Herzens der Zeugin gemacht worden. Dabei habe der Beschuldigte das Oberteil der Zeugin etwas heruntergezogen.
Während der Untersuchung habe er auf die Brust der Zeugin, statt auf den Bildschirm, gesehen. Die Zeugin habe die Ultraschalluntersuchung als sehr lange empfunden.

Nach der Untersuchung sei zur Sprache gekommen, dass die Zeugin vor einiger Zeit eine Blasenentzündung gehabt habe, was jedoch nicht der Grund ihres Krankenhausbesuches war. Mein Mandant habe die Zeugin sodann aufgefordert, eine Urinprobe abzugeben, die sofort untersucht werden sollte. Die Zeugin sei auf die Toilette gegangen und habe die Probe danach abgegeben.

Als sie erneut aufgefordert worden sei, in das Sprechzimmer zu kommen, habe der Beschuldigte sie aufgefordert sich auszuziehen und sich auf die Liege zu legen.
Die Zeugin habe sich, in Oberteil und Unterhose bekleidet, auf die Liege gelegt, woraufhin der Beschuldigte zwecks Untersuchung gefordert habe, dass sie sich ganz ausziehen solle. Die Zeugin habe ihre Unterhose bis zu den Knöcheln heruntergezogen. Der Beschuldigte habe daraufhin angefangen, die Scheide der Zeugin zu berühren. Er habe ihre Schamlippen berührt, sie auseinandergezogen und den Druck gewechselt, während er sie gefragt habe, ob es wehtäte. Die Zeugin habe gespürt, wie der Beschuldigte mit zunächst einem und später zwei Fingern vaginal in die Zeugin eingedrungen sei.
Sie habe dies nicht mehr als professionelle Untersuchung empfunden, da sie wegen ihres Herzens im Krankenhaus gewesen sei. Die Zeugin habe sich überrumpelt gefühlt und gezittert. Ferner habe sie „Nein“ gesagt und suggeriert, dass der Beschuldigte aufhören solle. Der Beschuldigte habe sie des Weiteren aufgefordert, ihm ihr Gesäß zuzudrehen. Dieser Aufforderung sei die Zeugin nachgekommen.
Nach etwa zwei Minuten habe die Zeugin sich weggedreht und ihre Kleidung wieder angezogen. Sie habe den Eindruck gehabt, als habe der Beschuldigte die „Untersuchung“ genossen. Sie habe sehen können, dass er eine Erektion gehabt habe.
Herr A. habe der Zeugin mitgeteilt, dass er äußerlich an der Scheide etwas gesehen habe. Die Zeugin sei sodann in ein anderes Zimmer gegangen, um dort eine Infusion zu erhalten, welche der Beschuldigte selbst angelegt habe.

Daraufhin sei die Zeugin erneut in das Sprechzimmer des Beschuldigten gegangen, woraufhin er sie weiter zu persönlichen Dingen befragt und gefragt habe, ob er eine Vaginalcreme auftragen solle. Er habe sodann seine private Telefonnummer auf einen Zettel geschrieben und der Zeugin gegeben, mit der mehrfachen Bitte, ihn bei einem Notfall anzurufen. Auch habe er sie um ihre Telefonnummer gebeten, was die Zeugin indes verweigert habe.
Im Laufe des Tages habe die Zeugin Schmerzen im Unterleib verspürt, die bis zum Abend andauerten.

Stellungnahme der Verteidigung

In einer umfangreichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erarbeitete ich mit meinem Mandanten sodann, wie sich das verfahrensgegenständliche Geschehen aus seiner Sicht denn tatsächlich zugetragen hat. Gleichzeitig nahm ich ausführlich und kanzleiintern in permanenter Beratung mit einem Fachpsychologen für Rechtspsychologie Stellung zur Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage. Im Ergebnis konnten wir auf diese Weise die Staatsanwaltschaft von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage überzeugen:

Bestreitende Erklärung meines Mandanten

Richtig sei, dass er die Zeugin im Bereitschaftsdienst behandelte. Sie habe ihm zunächst von ihren Beschwerden, Herzinfarkt ihres Vaters, ihren Vorerkrankungen, sowie den Medikamenten, die sie regelmäßig einnahm, berichtet. Zutreffend sei ferner, dass er die Zeugin darauf hingewiesen habe, dass ihr EKG auffällig sei, dies jedoch nur eine Momentaufnahme darstelle und er ihr zu einem Langzeit-EKG rate.
Ferner habe er der Zeugin gesagt, dass er sie zunächst untersuchen werde, um herauszufinden, was zunächst zu tun sei. Darin habe die Zeugin eingewilligt und es sei zu Beginn, aufgrund der Covid-19-Pandemie, ihre Temperatur gemessen worden. Daraufhin habe er den Blutdruck, den Puls und die Sauerstoffsättigung gemessen.
Ferner habe er, ohne dass die Zeugin sich entkleidet habe, die Lungen abgehört, welche keine Auffälligkeiten aufwiesen. Da die Zeugin jedoch weiterhin verunsichert gewesen sei und beklagt habe, ihren Herzschlag nicht zu spüren, habe er vorgeschlagen, ihr auf dem Ultraschall zu zeigen, wie ihr Herz schlage.
Hierin habe die Zeugin eingewilligt. Vor der Ultraschallbehandlung habe die Zeugin jedoch nicht, wie von ihr behauptet, ihr Oberteil ausziehen müssen. Vielmehr habe die Untersuchung lediglich der Beruhigung der Zeugin gedient, weshalb ein Entkleiden nicht von Nöten gewesen sei. Die Zeugin habe sich gefreut, da sie ihr Herz auf dem Ultraschall sehen konnte.
Die Zeugin habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie des Öfteren Entzündungen im Genitalbereich und akute Unterleibsschmerzen habe. Sie habe gefragt, ob es nicht möglich sei, dass eine etwaige Entzündung bis zum Herzen gelangt sein könne und die Schmerzen in ihrer Brust verursache.
Ferner habe sie den Beschuldigten gefragt, ob er sie auf eine Entzündung im Genitalbereich untersuchen könne, so dass ihre Brustschmerzen daher rührten.
Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass ein solcher Verlauf medizinisch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, derartige Entzündungen bei Frauen dennoch eher zu einer Harnwegs- oder Blasenentzündung führten.
Er habe der Zeugin weiter mitgeteilt, dass er entsprechend der medizinischen Leitlinien ohne eine etwaige Untersuchung auf eine Harnwegs- bzw. Blasenentzündung keine gynäkologische Untersuchung durchführen könne.
Daraufhin unterzog die Zeugin B. sich der entsprechenden Urinnprobe; das Ergebnis war negativ.
Nach der Urinprobe sei die Zeugin sodann erneut in das Behandlungszimmer zu meinem Mandanten gerufen worden, wo sie wiederholt über Unterleibsschmerzen geklagt habe. Sie habe ihn gefragt, woher diese kommen könnten, wenn doch die Urinprobe negativ sei. Wie bereits zuvor habe er erklärt, dass die Schmerzen mit einer gynäkologischen Entzündung in Zusammenhang stehen könnten. Er habe der Zeugin sodann angeboten, sie im Genitalbereich zu untersuchen; hierzu habe sie zugestimmt.


Dann habe er die Zeugin dazu aufgefordert, sich zu entkleiden; hierbei habe er sich gezielt weggedreht und die Zeugin gebeten, Bescheid zu geben, wenn sie fertig sei. Im Rahmen dieser Untersuchung habe der Beschuldigte eine deutliche Rötung am äußeren Genitalbereich der Zeugin festgestellt. Er habe die Stelle abgetastet und leicht gedrückt und die Zeugin währenddessen befragt, ob sie Schmerzen spüre. Sie habe die Frage bejaht, womit er die Untersuchung als beendet erklärt habe. Insgesamt habe die gesamte Untersuchung im Genitalbereich ca. eine halbe Minute gedauert.


Auch habe es sich hierbei um keine gynäkologische Untersuchung im klassischen Sinn gehandelt, bei dem die Patientin auf einem gynäkologischen Stuhl sitzt, die Beine auseinandergespreizt werden und ein Vaginal Spekulum benutzt wird, um die Innenwände der Vagina zu sehen und zu beurteilen. Sondern vielmehr um ein schnelles Check-up auf sichtbare Entzündungen auf Anfrage und Drängen der Zeugin.


Sexuelle Gefühle sowie eine von der Zeugin nunmehr behauptete Erektion habe er zu keinem Zeitpunkt der Behandlung der Zeugin gehabt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies unter dem von ihm an diesem Tag durchgängig getragenen langen Arztkittel unmöglich erkennbar gewesen.


Nach der Untersuchung habe die Zeugin ihn gefragt, ob er die Dehnungsstreifen und die überschüssige Haut an ihren Beinen gesehen habe, da sie abgenommen habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie neuerdings viel Sport treibe und es sie nerve, dass sie das Fitnessstudio nur noch mit einem negativen Corona-Test betreten könne. Herauf sei er nicht weiter eingegangen, vielmehr habe er ihr die weitere Vorgehensweise – das Anlegen der Aspirin-Infusion- erklärt.


Da die anwesenden Krankenschwestern Schwierigkeiten damit hatten, den Zugang für die Infusion bei der Zeugin zu legen, sei er hinzugeholt worden, um den entsprechenden Zugang für die Infusion zu legen. Bei der Zeugin angekommen habe er sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt; die Zeugin habe darüber gelacht und gesagt, dies sei kein Problem für sie.
Indes fielen ihm am linken Arm der Zeugin zahlreiche Narben auf, die seiner Erfahrung nach auf eine Borderline-Störung und entsprechend selbstverletzendes Verhalten hinwiesen. Hierauf habe er die Zeugin jedoch nicht angesprochen.

Nach der Infusion sei es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Beteiligten gekommen, wobei sie erneut beklagte, Angst zu haben. Daher habe er versucht, sie zu beruhigen und habe erklärt, dass sie die verschriebenen Aspirin Tabletten zu Hause einnehmen könne. Ferner habe er ihr zur Beruhigung seine Dienst-Telefonnummer, die gleichzeitig auch seine private Mobilnummer ist, aufgeschrieben. Auf diesen Zettel habe er bewusst seinen Dienststempel gesetzt, damit die Zeugin die Weitergabe der Telefonnummer nicht falsch verstehe. Daraufhin habe die Zeugin ebenfalls ihre Telefonnummer aufgeschrieben und ihm gegeben, damit er wisse, von wem er angerufen werde. Diesen Zettel habe er umgehend entsorgt und sich um den nächsten Patienten gekümmert.

Die Frage des Beschuldigten, ob er der Zeugin ebenfalls ein Rezept gegen die Entzündung im Genitalbereich ausstellen solle, verneinte die Zeugin mit dem Hinweis, selbst nochmals zu einem Gynäkologen zu gehen.
Unrichtig sei, dass er der Zeugin angeboten habe, eine vaginale Creme aufzutragen; über derartige Cremes verfüge der Ärztliche Bereitschaftsdienst auch nicht. Die Zeugin habe sich noch bedankt, höflich verabschiedet und das Sprechzimmer verlassen. Umso sprachloser war er sodann Monate später, als er die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter in seiner Post vorfand.

Und in aussagepsychologischer Hinsicht?


Aussagepsychologisch ließ sich entsprechend den Vorgaben der Grundsatz-Entscheidung des BGH [1 StR 618/98) die These, die Aussage habe keinen Erlebnisbezug, sog. Nullhypothese, nicht widerlegen.

Vielmehr war insbesondere die Hypothese der irrtümlichen Falschaussage als Unter-Spezifizierung der Nullhypothese nicht zurückzuweisen.; dies u.a. aufgrund nicht ausschließbarer Wahrnehmungsverzerrungen durch den psychisch labilen Zustand der Zeugin. Und dementsprechend nicht ausschließbar Verzerrungen der Aussage im Sinne von Aggravierungen und Übertreibungen bezüglich medizinischer Eingriffe, die sie vor dem Hintergrund von Traumata aus der Vergangenheit verzerrt und verfälscht und überzogen wahrgenommen hat. Darzulegen war sonach, dass es sich bei der Belastungsaussage um eine irrtümliche Falschaussage im Zusammenhang mit massiven autosuggestiven Prozessen handelte. Diese haben die Wahrnehmung und die Aussage verzerrt und verfälscht aufgrund der Reaktivierung der früheren Traumata der Zeugin. Durch diese wurden die kognitiven Prozesse des Wahrnehmens in der Aussage überformt, verändert und verfälscht durch emotionale affektive und auch motivationale Prozesse.

Die Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren sodann mangels einer belastbaren Belastungsaussage und Kenntnis der Erklärung zur Sache ein. Hierbei stützte sie sich darüber hinaus auch auf den Umstand, dass die Zeugin in der Vergangenheit sexuellen Missbrauch in der Kindheit erlitten habe und daher sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung befunden habe.

Nicht ausschließbar sei sonach, dass diese psychische Belastung die Wahrnehmung der Zeugin über die verfahrensgegenständliche Untersuchung beeinflusst haben könnte.

Ergebnis für die Verteidigung

Meinem Mandanten wurde damit die Anklageerhebung und gerichtliche Verhandlung mit der damit einhergehenden Öffentlichkeit, Rufschädigung, weiterer psychischer und finanzieller Belastung erspart. Ebenso die verheerenden Folgen für seine Stellung und Approbation als Arzt.

Der Erfolg hat uns also auch hier wieder Recht gegeben. Denn die Staatsanwaltschaft hat eine Abschlussverfügung zu treffen – und dies kann nur entweder eine Einstellung oder eine Anklage sein. Meiner Erfahrung und Überzeugung nach ist die Gefahr einer Anklageerhebung immer dann wesentlich erhöht, wenn die Staatsanwaltschaft die bestreitende Erklärung im Detail nicht kennt, so dass Argumente für die Begründung der Einstellungsverfügung fehlen und der Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft weiter – in einem Gerichtsverfahren- aufzuklären ist.

Insbesondere bedeutet die in den Sexualstrafverfahren zumeist vorliegende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gerade nicht die automatische Einstellung des Verfahrens mangels Nachweisbarkeit. Vielmehr geht es in der Praxis um die Beurteilung, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten plausibler ist und ist die Aussage der Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, weil sie dann die einzige Tatzeugin wäre.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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