Staatsanwaltschaft Bielefeld stellt Ermittlungsverfahren gegen Arzt wegen Vergewaltigungen in der Ehe ein.
Nach umfangreicher aussagepsychologischer Prüfung sowie sehr ausführlicher Stellungnahme der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren wegen unzähliger angeblicher Vergewaltigungen ein.
Aufarbeitung einer Ehe
Neben der schockierenden Erkenntnis, wie negativ seine seit Jahren von ihm geschiedene Ehefrau die damalige gemeinsame Zeit bewertet, erschütterte deren Anzeige wegen unzähliger Vergewaltigungen auch seine Existenz. Denn eine Verurteilung hätte neben einer sehr langen Haftstrafe auch ein Berufsverbot sowie den Widerruf seiner Approbation als Arzt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BOÄ bedeutet.
Für den Verlust der Approbation wäre hierbei ohne Bedeutung gewesen, dass er die angeblichen Straftaten im privaten Bereich und gerade nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt zum Nachteil einer Patientin oder Angestellten begangen hätte.
Vielmehr wäre auch bei einer derart gravierenden Straftat im Privatbereich von seiner Unwürdigkeit als Arzt, § 3 BÄO, zwingend auszugehen gewesen.
Nach umfangreicher aussagepsychologischer Prüfung sowie sehr ausführlicher Stellungnahme der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren ein.
Was war geschehen?
Die Beteiligten trennten sich bereits knapp 8 Jahre vor der Anzeigenerstattung.
Nach eigenen Angaben ausgelöst durch ein sie kränkendes Verhalten der gemeinsamen Tochter erstattete die ehemalige Ehefrau Anzeige wegen unzähliger Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen in der damaligen Ehe.
So soll mein Mandant sie bereits vor der im Jahr 2001 geschlossenen Ehe (!) zum Oralsex gezwungen haben.
In der Ehe soll er sie unzählige Male zum Oralverkehr und Analverkehr gezwungen haben; mehrfach habe er Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, während sie geschlafen habe. Beim Oralsex habe sie jeweils gegen ihren Willen sein Sperma schlucken müssen.
Nach der Trennung habe sie verschiedene Therapien durchlaufen; darunter auch Traumaberatung und „Ekeltherapie“.
Die aussagepsychologische Würdigung der Belastungsaussage ergab, dass sich weder die Annahme einer bewussten Falschaussage noch die Annahme einer nicht absichtlichen Falschaussage mit einer die Anklageerhebung und Verurteilung meines Mandanten rechtfertigenden Sicherheit zurückweisen ließen.
Insbesondere war die Aussage therapiekontaminiert. Und wäre es zumindest ein Leichtes für die Anzeigenerstatterin gewesen, unstreitig einvernehmliche sexuelle Handlungen mit meinem Mandanten im Nachhinein durch ein Zwangselement zu ergänzen und damit als eine Straftat darzustellen.