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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Marburg stellt das Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung ein

Gegen meinen Mandanten wurde -initiiert durch eine Ex-Partnerin- ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung bei der Staatsanwaltschaft Marburg geführt. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Marburg eingestellt.

Plötzliche Sinneswandlung – Staatsanwaltschaft Marburg stellt das Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung ein

Gegen meinen Mandanten wurde -initiiert durch eine Ex-Partnerin- ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung bei der Staatsanwaltschaft Marburg geführt. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Marburg eingestellt.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin in ihrer polizeilichen Vernehmung erhebliche Beschuldigungen geäußert hatte:

Die Aussage der Zeugin

Mein Mandant soll im fraglichen Tatzeitraum von über 8 Monaten gegenüber der Zeugin mehr als 15-mal sexuell übergriffig gewesen sein. Hierbei soll mein Mandant die Zeugin vor dem Geschlechtsverkehr mehrmals gewürgt, mit dem Gürtel geschlagen und sie zu sexuellen Handlungen gezwungen haben. Der Geschlechtsverkehr sei einige Male gegen ihren Willen durchgeführt worden sein. Ferner soll mein Mandant Gläser und Geschirr auf die Zeugin und ihren Sohn geworfen haben, nachdem er herausgefunden habe, dass diese ausziehen wollen. Auch soll er der Zeugin im Bad so fest gegen den Bauch getreten haben, dass diese mit dem Hinterkopf auf der Toilette aufgeschlagen und dadurch bewusstlos geworden sei.

Eine polizeilich erforderliche Nachvernehmung der Zeugin wurde ihrerseits abgelehnt, da sie sich psychisch und physisch nicht in der Lage sah, weitere Angaben zu machen.

Mangels Klärung der noch ausstehenden Fragen und mangels weiterer Aussagebereitschaft der Zeugin konnte – vor dem Hintergrund, dass mein Mandant die inkriminierten Handlungen vollumfänglich bestritt – kein für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht begründet werden. Aus diesen Gründen war das Verfahren nach §§ 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Eine Anklage wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung hätte mangels ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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