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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Hagen stellt Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ein

Die Besuche seiner Nichte haben meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Hagen eingestellt; die Beschwerde der Eltern der Anzeigenerstatterin meines Mandanten blieb erfolglos.

Staatsanwaltschaft Hagen stellt Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ein

Die Besuche seiner Nichte haben meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Hagen eingestellt; die Beschwerde der Eltern der Anzeigenerstatterin meines Mandanten blieb erfolglos.

Bestreiten seitens der Verteidigung

In einer bestreitenden Einlassung wurde seitens meines Mandanten allumfassend bestritten, jemals sexuell übergriffig gegenüber der kindlichen Zeugin gewesen zu sein. Vor allem die Aussage der Ehefrau meines Mandanten wirkte entlastend für die Verteidigung. Diese schloss etwaige Übergriffe schon bereits deshalb aus, weil sie bei jedem Besuch der Zeugin ebenso vor Ort war. Sie hätte die inkriminierten Handlungen somit sofort bemerkt. Sonach sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Situation gekommen, bei der mein Mandant allein mit der Zeugin gewesen ist.

Aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten

Wie bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht so sehr häufig, handelte es sich auch hier um eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Zeugen, die die von der Zeugin geschilderten Vorfälle wahrgenommen hätten, oder objektive Beweismittel, waren nicht vorhanden.

Daher wurde im vorliegenden Fall seitens der Verteidigung wie auch seitens der Staatsanwaltschaft ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten zur Prüfung der Erlebnisbasiertheit der Belastungsaussage eingeholt, da die Zeugin noch kindlich war und sie im Übrigen die einzige Zeugin war, die aus angeblich eigenen Wahrnehmungen berichte.

In ihrem Gutachten kam die aussagepsychologische Sachverständige sodann auch zu dem Ergebnis, dass der sog. Erlebnishypothese nicht gefolgt werden könne. Diese beschreibt, dass es sich nach dem Stand der Ermittlungen realistisch erscheinender Erklärungsmöglichkeiten im Ganzen um eine wahre Aussage handelt. In der vorliegenden Situation war dies jedoch nicht der Fall. 

Die Zeugin sei grundsätzlich aussagetüchtig. Sie sei dazu in der Lage gewesen, die Vorfälle zu beobachten, in Erinnerung zu behalten und diese aus ihrem Gedächtnis abzurufen und verbal zu schildern. Es sei ihr ebenso möglich gewesen, zwischen Fantasie und Realität zu unterscheiden. Allerdings könne sie diese nur teilweise gegen suggestive Einflüsse abgrenzen. Die Zeugin verfüge über einen umfangreichen sexuellen Wissenstand, sog. Falschaussagekompetenz, und über Wissen um Parallelerfahrungen in ihrem familiären Umfeld.

Bei der Aussageentstehung und -entwicklung der Aussage der Zeugin ergaben sich vermehrt Anhaltspunkte für fremdsuggestive Einflüsse sowie für autosuggestive Prozesse. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre Eltern meinem Mandanten schon immer ablehnend gegenüberstanden. Die Aussage erfolgte nach Beurteilung der Gutachterin nicht spontan, sondern stand im direkten Zusammenhang mit Äußerungen ihrer Schwester.

Es konnte somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin objektiv neutrale Handlungen fehlinterpretiert habe.

Ferner war nicht für die Gutachterin ausschließbar, dass ein Falschbelastungsmotiv der Zeugin gegeben war. Es wurde der Eindruck gewonnen, das Verhältnis zur Tante der Zeugin habe sich durch Hinzutreten des Onkels verschlechtert. In der Bezichtigung des Onkels könnte möglicherweise ein verbessertes Verhältnis zur Tante intendiert worden sein.

Mit Verfügung vom 19.07.2021 stellte die Staatsanwaltschaft Hagen das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein.

Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen sexuellem Missbrauch von Kindern hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

Beschwerde der Anzeigeerstatterin

Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 19.07.2021 legte die Anzeigenerstatterin Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde jedoch als unbegründet abgewiesen; das Beschwerdevorbringen enthielt keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsausführungen. Auch sonst haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Wiederaufnahme der Ermittlungen rechtfertigen würden.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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