Staatsanwaltschaft Frankenthal stellt Verfahren wegen Kindesmissbrauchs gegen Adoptiv-Vater ein
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eingestellt.
Pseudo-Erinnerungen und „gescheiterte Existenz“: Staatsanwaltschaft Frankenthal stellt Verfahren wegen Kindesmissbrauchs gegen Adoptiv-Vater ein
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal hat das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eingestellt.
Es ist eines der wenigen Verfahren, in welchen ein erwachsener Mann Anzeige gegen seinen Vater wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit erstattete. Und dies wohl auch nur deshalb, weil der gewohnte Geldfluss der Eltern plötzlich nicht mehr selbstverständlich war.
Pseudoerinnerungen als Erklärung für ein „gescheitertes Leben“
Es ist leider ein häufiges Phänomen, dass Menschen im Lauf ihres Lebens feststellen, dass das eine oder andere wohl doch nicht „so gut gelaufen“ ist. Sei es in der Beziehung. Oder im Beruf. Man sucht sich therapeutische Hilfe; häufig sind dies dann Langzeittherapien mit sog. Aufdeckendem Charakter. Wo dann früher oder später häufig der angebliche sexuelle Missbrauch in der Kindheit durch den Vater, Opa, Onkel oder Nachbar „angeboten“ wird. Glücklich über diese „Erkenntnis“ erstattet man dann Strafanzeige gegen den vermeintlichen Täter; oft noch 30 Jahre nach den fraglichen Übergriffen. Dank der Erkenntnisse der forensischen Aussagepsychologie bleiben dem vermeintlichen Täter und seiner Verteidigung dann allerdings gute Verteidigungsmöglichkeiten durch Analyse der Aussagegenese.
Irgendwann greift dann aber doch die Verjährung!
Im Fall der Staatsanwaltschaft Frankenthal glücklicherweise schon. Denn die fraglichen Taten sollen sich bereits in den „Neunzigern“ ereignet haben. Zu dieser Zeit gab es den heutigen § 176a StGB – Tatbestand Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern- noch nicht. Maßgeblich ist mithin § 176 StGB in der damals geltenden Fassung. Die Verjährung richtet sich gem. § 78 Abs. 3 StGB nach der Strafandrohung im Höchstmaß des jeweiligen Delikts. Dieser sieht eine maximale Strafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.04.1987 tritt Verjährung in diesem Fall nach zehn Jahren ein. Eine dem aktuell gültigen § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB vergleichbare Regelung gab es in der maßgeblichen Fassung des § 78b StGB vom 01.04.1987 nicht.
Was Strafverfolgungsverjährung bedeutet
Strafverfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Dieses kann nicht beseitigt werden; vielmehr sind der Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr erlaubt.
Diese Fristen berechnen sich nach der gesetzlichen Strafandrohung für das Delikt, welches dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
Neufassung der Regelungen über die Verfolgungsverjährung
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber allerdings die Verjährungsvorschriften maßgeblich zu Gunsten der vermeintlichen Opfer geändert. Denn mit der
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft getreten am 10.11.2016 ruht der Beginn der sog. Verfolgungsverjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237 StGB, mithin bei den wesentlichen Sexualstraftaten Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie Sexueller Missbrauchs von Jugendlichen.