• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Mainz Stellt Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen meinen Mandanten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung geführte Ermittlungsverfahren eingestellt.

Verzerrte Wahrnehmung: Staatsanwaltschaft Mainz stellt Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen meinen Mandanten wegen dem Vorwurf der Vergewaltigung geführte Ermittlungsverfahren eingestellt.

Die Beteiligten waren seit Jahren befreundet und gehörten derselben Künstlerszene an. Trafen sie sich bei Veranstaltungen, hatten sie bereits in der Vergangenheit immer wieder auch Sex. So auch zum fraglichen „Tatzeitpunkt“. Mit dem Unterschied, dass die Belastungszeugin die gemeinsame Nacht anschließend für sich unterbewusst in eine „Vergewaltigung“ umdeutete. Verständlich, dass der Beschuldigte „aus allen Wolken“ fiel, als er sodann Monate später eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf Vergewaltigung erhielt. Bis zur Akteneinsicht konnte er sich noch nicht einmal vorstellen, wer ihn denn angezeigt haben könnte.

Nun aber warf ihm die Zeugin vor, er habe ihren durch Kokain und Rotwein widerstandsunfähigen Zustand ausgenutzt und sei mehrfach in sie eingedrungen, während sie geschlafen habe.

Keine  Widerstandsunfähigkeit i. S. d. § 177 Abs. 6, 1, 2 StGB

In unserer Schutzschrift konnten wir zunächst die Angaben über die angebliche „Widerstandsunfähigkeit“ der Zeugin klar erschüttern.

Denn die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB während der sexuellen Handlungen würde voraussetzen, dass die Zeugin über ihre Sexualkontakte nicht hätte disponieren bzw. ihre Disposition nicht hätte kommunizieren können. Dies war nicht der Fall.

Plausibel ist lediglich, dass die Zeugin durch den Konsum des Kokain und des Weins eine erhöhte passive Bereitschaft dazu hatte, die sexuellen Handlungen zu dulden; mithin in ihre „alten Verhaltensmuster“ (nicht nein sagen zu können und Sex mit Männern zu haben) zurückzufallen. Diese innere Bereitschaft war möglicherweise zudem begünstigt durch die durch vorhergegangene Stimulierung.

Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens für den Beschuldigten

Gut denkbar, dass der Zeugin in der später zur Anzeige gebrachten Situation der Sex nicht durchgehend gefiel. Sei es, weil sie einfach müde war; sei es, weil sie sehr aktuell mit ihrem Coming Out als homosexuelle Frau kämpfte; ihre sexuelle Orientierung also seinerzeit sehr ambivalent für sie besetzt war.

Dies allein macht aber glücklicherweise noch keine Vergewaltigung aus – denn wie hätte der Beschuldigte die innere Ambivalenz oder sogar Abneigung der Zeugin erkennen können?

Fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin

Nach aussagepsychologischen Gesichtspunkten handelte es sich bei der Aussage dieser Belastungszeugin um eine klar irrtümliche Falschaussage.

Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Zeugin mehr als 2 Monate nach der „Tat“ eine Anzeige - und dies zunächst als Online-Anzeige- erstattet hatte. Der Zeitraum zwischen dem fraglichen Geschehen und der polizeilichen Vernehmung der Zeugin beträgt sogar 3 Monate. Die Hypothese, dass diese 3 Monate als Prozess zunehmenden Bewusstseins, eine Vergewaltigung erfahren zu haben, gesehen werden können, drängte sich also geradezu auf.

Insbesondere konnten wir gegenüber der Staatsanwaltschaft darlegen, dass die sexuelle Neuorientierung der Zeugin hin zu Frauen ganz besonders intensiv im Zeitraum zwischen der angezeigten „Tat“ und der Erstattung der Online-Anzeige vollzog.

In ihrer Besinnung auf ihre neue Identität als homosexuelle Frau fiel es der Zeugin offenbar schwer, sich selbst den Sex mit einem Mann zu verzeihen.

Und insbesondere, sich selbst nicht zu verzeihen, nicht einfach klar „nein“ gesagt zu haben, „versagt“ zu haben, ohne aber selbst die Verantwortung dafür übernehmen zu wollen.

Demnach diente die Anzeige der Zeugin offenbar nun als „Instrument“, ihre neue Identität zu bestätigen – mithin homosexuell zu sein und Nein sagen zu können; und dies ihrem Umfeld gegenüber auch zu „belegen“.

Im Ergebnis hatte die Zeugin also unmittelbar nach dem Vorfall ein Bewusstsein darüber erlangte, dass sie den Sex mit meinem Mandanten nicht gewollt hat. Dies ist die einschlägige Grundlage zur Entwicklung einer intensiven Motivation, das tatsächliche Geschehen nachträglich anders – und verzerrt- wahrzunehmen, zu erleben und zu erinnern - nämlich als Vergewaltigung.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich