• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sex im Schwimmbad – oder: bayerische Moral?

Zwischenzeitlich hat das Landgericht Augsburg Landgericht Augsburg (Az.: J Ns 404 Js 104801/15 jug) als Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 9.6.2015, (Az.: 35 Ds 404 Js 104801/15 jug AG ) bestätigt.

Seinerzeit hatte das Amtsgericht Augsburg die beiden jugendlichen Angeklagten wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt.

Was war geschehen? Beide Angeklagte – miteinander liiert- übten über mehrere Minuten in der Erlebnisgrotte der -Therme, in Neusäß den Geschlechtsverkehr oder zumindest geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen miteinander aus. Auch Unmutsbekundungen anderer Badegäste hielten sie hiervon nicht ab. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich das Gericht insbesondere aufgrund des „uneinsichtigen Verhaltens“ der Angeklagten nicht zu einer Verfahrenseinstellung gem. § 47 JGG bewegen ließ.

183a StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses, sieht vor, dass, „wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt“ „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist“ bestraft wird.


Weitere wertvolle Rechtstipps sowie Bewertungen zu meiner Arbeit finden Sie unter www.anwalt.de.