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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Wildes Bergen auf Rügen?

Landgericht Stralsund: Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit

 

Wildes Bergen auf Rügen? Landgericht Stralsund: Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit

Gleich zwei, voneinander unabhängige Anklagen wurden gegen meinen Mandanten, einen jungen Mann aus Bergen (Rügen) von der auch für Bergen zuständigen Staatsanwaltschaft Stralsund geführt. In beiden Fällen soll mein Mandant jeweils eine junge Frau aus seinem Bekanntenkreis vergewaltigt haben.

Die Besonderheit: Beide Anzeigenerstatterinnen kannten einander und tauschten sich entsprechend über ihre fraglichen Erfahrungen aus.

Beide Verfahren wurden in der ersten Instanz beim Amtsgericht – in diesem Fall dem Schöffengericht - Bergen verhandelt.

In dem zeitlich späteren Verfahren beantragte selbst die Staatsanwaltschaft Stralsund unter dem Eindruck der Hauptverhandlung Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung meines Mandanten. Das Amtsgericht Bergen verurteilte dennoch wegen Vergewaltigung unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit.

Hiergegen richtete sich unsere Berufung zum Landgericht Stralsund.

Dieses sprach meinen Mandanten vom o.g. Vorwurf frei.

 

Der Vorwurf

Mein Mandant und die vermeintlich Geschädigte lernten sich am Abend vor der vermeintlichen Tat in einem Kleingarten in Bergen kennen. Nach der dortigen Feier brachen einige der Gäste, darunter auch die späteren Verfahrensbeteiligten, in die Diskothek "Hyperdome" in Teschenhagen auf und feierten dort weiter, wobei beide Alkohol in nicht mehr feststellbaren Mengen zu sich nahmen.

Angeblich um den Akku ihres Handys aufzuladen, begleitete die Anzeigenerstatterin meinen Mandanten in seine Wohnung in Bergen. Von dort wollte sie den ersten Bus zu sich nach Hause nach Binz nehmen.

Entsprechend fuhr man sodann mit dem Taxi nach Bergen und sah, gemeinsam auf seinem Bett sitzend, eine Serie an. Dabei schlief die stark übermüdete vermeintlich Geschädigte ihren Angaben zufolge ein.

Sie sei davon erwacht, als mein Mandant sie an der unbedeckten Brust unterhalb ihres BH 's streichelte und forderte ihn auf, dies sein zu lassen. Danach schlief sie sofort wieder fest ein. Einige Zeit darauf sei sie davon hochgeschreckt, dass mein Mandant ihre Hose geöffnet und zumindest einen Finger in ihre Vagina eingeführt hatte. Erneut will sie ihm mitgeteilt haben, er solle dies sein lassen und sei wiederum tief eingeschlafen.

Das nächste Mal sei sie davon erwacht, dass er von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen war und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Angeblich verfiel sie in eine Art "Schockstarre" und reagierte darauf nicht weiter, sondern ließ den Akt über sich ergehen.

Als die vermeintlich Geschädigte später über Dritte erfuhr, dass es sich bei der zu ihrem Nachteil begangenen Handlung nicht um eine Einzeltat handelte, sondern zumindest einer weiteren jungen Frau ähnliches widerfahren sein sollte, entschloss sie sich zur Anzeige.

 

Erhebliche Ungereimtheiten in der Belastungsaussage

Auffallend waren indes erhebliche Ungereimtheiten in der Belastungsaussage, die sich wie ein roter Faden bis in die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stralsund fortsetzten:

So zunächst der Umstand, dass die vermeintlich Geschädigte die fallneutralen Ereignisse im zeitlichen Vorfeld der sexuellen Interaktion mit dem späteren Beschuldigten sehr konkret und detailliert schilderte – ganz im Gegenteil zu der Schilderung des inkriminierten Sachverhaltes. Vielmehr fiel hier die Aussagequalität steil ab und es fielen ganz besonders die ausgeprägten Erinnerungslücken auch zu relevanten Einzelheiten auf.

Begründete Zweifel an der Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage im Sinne einer eigenständigen Zeugenaussage ergaben sich weiter daraus, dass die Anzeigenerstatterin berichtete, dass die zweite Anzeigenerstatterin aus dem zeitlich vorangegangenen Verfahren sie angeschrieben hätte, als sie das von ihr und demselben Angeschuldigten hörte, und man sich über die jeweiligen Erfahrungen mit dem Beschuldigten ausgetauscht habe.

 

Freispruch durch das Landgericht Stralsund

Aufgrund der schlechten Aussagequalität bei der Sachverhaltsschilderung vermochte das Landgericht Stralsund letztlich die Hypothese nicht auszuschließen, dass die Belastungszeugin sich an dem Sex mit dem Angeklagten - meinem Mandanten - zwar passiv duldend, jedoch einvernehmlich beteiligt hat so dass dieser vom Einverständnis der sexuellen Interaktionen ausgegangen ist.

Zumindest war die Hypothese nicht auszuschließen, dass, wenn man der Darstellung der Zeugin glaubt, der Sex nicht einvernehmlich war, dies jedoch im Sinne eines Missverständnisses von dem Angeklagten anders wahrgenommen – da in der Tat von ihr mehr als missverständlich kommuniziert- wurde.

Die schlechte Qualität ihrer Sachverhaltsschilderung ergab sich insbesondere daraus, dass sie sich nicht dran erinnern konnte, ob sie sich, als er angeblich seine Finger in ihre Vagina eingeführt hatte, von ihm weggedreht hätte; und ebenso wenig daran, wie er auf angebliches „Nein“ und dass er aufhören solle, reagiert habe.

Hier zeigt sich erneut, wie wichtig es ist, bis in die Berufungsinstanz zu kämpfen. Denn Amtsgerichte – auch als Schöffengerichte – sind nicht auf die Verhandlung streitigen Sexualstrafsachen ausgerichtet. Vielmehr stehen sie in aller Regel unter sehr hohem „Erledigungsdruck“, so dass es keine Seltenheit ist, wenn der Amtsrichter an einem Verhandlungstag mehrere Verfahren zu verhandeln hat.

Aufgrund der komplexen Beweiswürdigung in streitigen Sexual-Delikten, bei welchen „Aussage gegen Aussage“ steht, bedarf allein die Beweisaufnahme hinreichend Zeit. Und verlangt zudem ein tiefes Verständnis des Richters für die Feinheiten der Aussagepsychologie. Schon allein aufgrund der Fülle der Strafverfahren vor den Amtsgerichten kann dies nur selten gewährleistet werden.

Sonach kommt ein Amtsgericht meiner Erfahrung nach weitaus schneller zu einer – häufig von Emotionen des Richters geleiteten – Verurteilung.

Anders sodann in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht – so zeigt jedenfalls meine persönliche Erfahrung aus inzwischen knapp 20 Jahren Verteidiger-Tätigkeit weitaus mehr Kompetenz und auch Zeit in der Verhandlung vor dem Landgericht und damit eine weitaus sorgfältigere Beweisaufnahme als dies ein Amtsgericht leisten kann.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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