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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Landgericht Freiburg stellt Strafverfahren wegen sexueller Übergriffe und Herstellen von Jugendpornographiein der Hauptverhandlung ein

Landgericht Freiburg stellt Strafverfahren wegen sexueller Übergriffe und Herstellen von Jugendpornographiein der Hauptverhandlung ein

Auf der Suche zu einem „Kick“ und Ausgleich zu seinem hoch verantwortungsvollen und anspruchsvollen Berufsalltag bot mein Mandant, ein junger Neurochirurg, in seiner Freizeit sehr jungen Frauen Fotoshootings an. Hierzu motivierte er die über die Dating-App „Lovoo“ Frauen mit den Angaben, dass er ein renommierter Fotograf aus Frankfurt sei, hohe Summen für Nackt-Shootings zahle und sie auf Wunsch an seine „Kunden“ vermitteln könne.

Tatsächlich begrenzte sich sein Interesse auf das Fotografieren selbst und nicht auf das Behalten, geschweige denn kommerzielle Verwerten oder Verbreiten derAufnahmen.

Nachdem zwei Frauen, darunter eine 17-jährige- nach einem solchen Shooting enttäuscht darüber waren, dass er die erhofften „Honorare“ nicht zahlte und einräumte, dass er auch über keinen Kundenkreis verfüge, erstatteten sie Strafanzeige wegen sexueller Nötigung sowie dem Herstellen jugendpornographischer Schriften.

Unsere Verteidiger-Erklärung

In unserer Verteidigererklärung regten wir die Einstellung des Ermittlungsverfahrens an. Dabei argumentierten wir u.a. damit, dass mein Mandant als „Fotograf“ die Posen jeweils habe einstellen müssen und es hierbei zu unbeabsichtigten, nicht sexuell-motivierten Berührungen gekommen sein könnte.

Auch sei ihm die Tatsache, dass eine der beiden Frauen noch nicht volljährig gewesen sei, nicht bewusst oder bekannt gewesen. Vielmehr hatte sie sich wahrheitswidrig als bereits volljährig ausgegeben, da sie ursprünglich unbedingt das Shooting machen wollte.

Weiter konnten wir darlegen, dass beide Belastungsaussagen nicht glaubhaft in aussagepsychologischer Hinsicht waren.Vielmehr ließ sich bezüglich ihrer Aussagen die Hypothese sowohl der bewussten wie irrtümlichen Falschaussage nachhaltig begründen.

Dies zum einen deshalb, weil die jeweiligen Aussagen der Zeuginnen aufgrund kommunikativen Austauschs zwischen beiden Zueginnen in dem Zeitraum zwischen Vorfall und ihren Vernehmungen ein "Gemeinschaftsprodukt" war.

Daneben hatten beide Zeuginnen – nachvollziehbar- ein starkes Motiv für eine bewusste Falschaussage. Dies erklärt sich aus den Gefühlen und Einstellungen der beiden jungen Frauen nach dem Vorfall. Denn nachvollziehbar waren beide sehr enttäuscht und entsprechend wütend. Denn auf der einen Seite bestand bei ihnen wegen des von meinem Mandanten in Aussicht gestellten Geldes ein hohes Interesse, sich für das Shooting zur Verfügung zu stellen und sie waren auch darüber informiert, dass die Fotos einen ausgeprägten sexuellen Charakter haben sollten bis hin zu Nacktbildern und sexuell betonten Posen.

Nicht ausschließbar fanden sie das „Angebot“ meines Mandanten einerseits auch interessant und abenteuerlich, aber andererseits waren es wohl hauptsächlich handfeste finanzielle Interessen, denn er hatte ihnen doch sehr verlockende Honorierungen dafür versprochen, zu welchen zumindest eine der Zeugin sogar bereit gewesen wäre, sich zu prostituieren.  Dies stellt eine einschlägige motivationale Grundlage dar sowohl für die Hypothese einer bewussten wie auch für die Hypothese einer irrtümlichen Falschaussage dar. Die Falschaussagehypothese bezieht sich einerseits auf die angeblichen sexuellen Handlungen an ihnen durch meinen Mandanten wie andererseits auf die Art ihrer Beteiligung an diesen angeblichen sexuellen Handlungen.

Zu begründen war damit sowohl die bewusste wie irrtümliche Falschaussage – letztere zu begründen ebenfalls durch Frust, Enttäuschung und Wut, sodass emotionale und motivationale Prozesse die kognitiven der Erinnerungen und der Aussage überformt und somit verfälscht haben.

Das bedeutet, dass etwa die von meinem Mandanten eingeräumten Berührungen beim Einstellen der Posen nicht sexuellen Charakters als sexuell motivierte wahrgenommen wurden und in diesem Zusammenhang auch die Hypothese von Aggravierungen zu belegen war. 

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Freiburg

Die Staatsanwaltschaft Freiburg ließ sich von unseren Argumenten zunächst leider nicht vollumfänglich überzeugen und beantragte beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls gegen meinen Mandanten über 180 Tagessätze Geldstrafe wegen des Herstellens einer jugendpornographischen Schrift, Vornahme sexueller Handlungen an einer anderen Person unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments sowie sexuellen Übergriffs zum Nachteil der zweiten Belastungszeugin.

Ein kleiner Erfolg, denn hierdurch räumte sie ihm die Möglichkeit, der öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung zu entgehen ein.

Gleichzeitig steht ein akzeptierter Strafbefehl in seiner Wirkung derjenigen einer Verurteilung durch das Amtsgericht als Strafgericht ein. Und dies hätte für meinen Mandanten als Arzt nicht nachvollziehbar erhebliche Konsequenzen seitens der Ärztekammer nach sich gezogen, sofern diese von dem Strafverfahren erfahren hätte. Allerdings hätte er bei 180 Tagessätzen Geldstrafe als vorbestraft gegolten; die fraglichen Taten wären im „normalen“ wie auch im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt worden.

Keine (!) Mitteilungen nach Nr. 26 MiStra (Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe)

Hier war indes ein weiterer kleiner Zwischenerfolg, dass die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise von einer Mitteilungen nach Nr. 26 MiStra (Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe) absah.

Dies mit der Begründung, dass „die Tatvorwürfe nicht auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen“ (Nr. 26 Abs. 1 MiStra). 

Vielmehr ereigneten sich die fraglichen Straftaten nicht bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Arzt, da mein Mandant gegenüber den Anzeigenerstatterinnen nicht als Arzt aufgetreten war, sondern sie glauben machte, er sei beruflich Fotograf.

Eine erhebliche Rolle für diese Entscheidung, von der Mitteilung nach MiStra abzusehen spielte sicherlich auch der Umstand, dass mein Mandant Neurochirurg, nicht Kinderarzt oder Arzt einer Fachrichtung, in der sich die Behandlung von Kindern und Jugendlichen kaum vermeiden lässt, war.

Der weitere Verfahrensgang

Also legten wir Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Prozessual führt dies automatisch zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Nach umfangreicher Beweisaufnahme verurteilte das Amtsgericht meinen Mandanten wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen in minder schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen. Trotz erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Belastungsaussagen hatte das Amtsgericht deren Aussagen als glaubhaft erachtet.

Anders dann endlich das Landgericht Freiburg in der Berufungsinstanz. Es stellte das Verfahren gegen meinen Mandanten nach § 153 der Strafprozessordnung ein, nachdem wir auch dort die erheblichen Widersprüche und Kriterien, die gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussagen sprachen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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