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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Oldenburg stellt Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung bzw. versuchter Vergewaltigung ein.

Im Ermittlungsverfahren sah sich mein Mandant mit dem Vorwurf sexueller Belästigung bzw. versuchter Vergewaltigung konfrontiert. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte dieses Verfahren nunmehr ein.

Zunächst flirten, dann anzeigen?

Der Tatvorwurf

Die Beteiligten waren lose über eine Chatgruppe befreundet und trafen sich auf einer Veranstaltung, die beide besuchen und dort auch übernachten wollten.

Am Abend im Übernachtungszelt soll mein Mandant sodann von hinten an die Anzeigenerstatterin (nachfolgend: Zeugin) herangetreten, ihre Hüfte gehoben und versucht haben, ungeschützt in sie einzudringen, während diese gerade einvernehmlichen Sex mit einer dritten Person So sei es zu Kontakt zwischen dem Penis meines Mandanten und der Zeugin gekommen. Zuvor hatten sich mein Mandant und die Zeugin geküsst, im vermeintlichen Tatmoment sei er jedoch nicht mehr beteiligt oder zur erneuten Beteiligung aufgefordert gewesen. Sie habe ihn von sich weggedrückt, um ihm zu verstehen zu geben, dass sie das nicht wolle. Mein Mandant habe dann von ihr abgelassen und habe das Zelt verlassen. Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen.

Bestreitende Sacherklärung seitens der Verteidigung 

>Mein Mandant wies die ihn belastenden Vorwürfe der Zeugin entschieden zurück. Richtig sei, dass zuvor vereinbart wurde, dass man zu dritt in einem Zelt schlafen würde. Beim Einschlafen habe die Zeugin in der Mitte gelegen, wobei es zwischen ihm und ihr zu einvernehmlichen Intimitäten gekommen wäre. Daraufhin habe sich die Zeugin zu der dritten Person gedreht und mit dieser Intimitäten ausgetauscht. Währenddessen habe mein Mandant den Nacken der Zeugin geküsst und man habe sich gegenseitig berührt. 

Als die Zeugin angefangen habe, die dritte Person oral zu befriedigen, habe mein Mandant das Zelt verlassen, um die Toilette aufzusuchen. Als er zurück gekommen sei, habe er erneut an den sexuellen Handlungen teilgenommen und daraufhin versucht mit seinem halb erigierten Glied in die Zeugin einzudringen. Mangels hinreichender Erektion sei dies indes nicht möglich gewesen.

Als die Zeugin bemerkt habe, dass er kein Kondom übergezogen hatte, habe sie entsetzt reagiert, woraufhin mein Mandant sein Zelt verlassen und sich zum Schlafen in sein Auto gelegt habe.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Oldenburg

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten nach Einreichung unserer umfassenden Verteidigererklärung („Schutzschrift“) ein. Sie begründete dies damit, dass meinem Mandanten keine Handlungen gegen den für ihn erkennbaren Willen der Zeugin nachzuweisen waren. Vielmehr habe er aufgrund des eigenen Verhaltens der Zeugin davon ausgehen konnte, dass sie nichts gegen sexuellen Kontakt einzuwenden haben werde.

Dass ein solcher Kontakt für die Zeugin ausschließlich mit Kondom akzeptabel war, wurde sie zuvor nicht explizit besprochen worden. Zudem habe er sofort von der Zeugin abgelassen, nachdem er deren deutliche Ablehnung ungeschützten Verkehrs erkannte. Im Ergebnis war ihm damit kein strafbares Verhalten nachzuweisen und das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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