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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Trier: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung und Nötigung 

Mein Mandant sah sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung konfrontiert. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Trier eingestellt; die Beschwerde der Anzeigenerstatterin blieb erfolglos.

Streit um das Umgangsrecht – Staatsanwaltschaft Trier: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung und Nötigung 

Mein Mandant sah sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung konfrontiert. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Trier eingestellt; die Beschwerde der Anzeigenerstatterin blieb erfolglos. 

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin – nachfolgend: die Zeugin Anzeige gegen meinen Mandanten wegen angeblich mehrerer Vergewaltigungen erstattet hatte. Die Beteiligten sind Eltern einer gemeinsamen Tochter. 

Die Aussage der Zeugin

Mein Mandant habe mit der Zeugin einige Jahre vor Anzeigeerstattung gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr durchgeführt. Dabei habe er ihre Handgelenke ergriffen. Ferner soll mein Mandant angekündigt haben, dass er bei Nichtvollzug des Geschlechtsverkehrs mit den Streitigkeiten nicht aufhören und die Zeugin mit ihrem Kind allein sitzenlassen würde. Er soll des Weiteren gedroht haben, ihr das Sorgerecht entziehen zu lassen.

Mein Mandant soll weiterhin wöchentlich gegen den Willen der Zeugin Geschlechtsverkehr ausgeübt haben. Dabei soll diese geweint haben, worüber sich mein Mandant geärgert haben soll. 

Bestreiten seitens der Verteidigung 

Seitens der Verteidigung wurde der von der Zeugin geschilderte Sachverhalt dahingehend bestritten, dass die von der Zeugin geschilderten Geschlechtsakte zu jedem Zeitpunkt im Einvernehmen der Beteiligten geschahen. Drohungen seien zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Zwar wurde nicht bestritten, dass mein Mandant die Handgelenke der Zeugin ergriff, dies sei jedoch nicht kräftig erfolgt. 

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Zeugen der inkriminierten Handlungen. Allein die Anzeigenerstatterin konnte von dem vermeintlichen Tathergang berichten. In der Folge stand somit ihre Aussage gegen die Aussage meines Mandanten. 

Bei etwaigen Konstellationen gelten noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung seitens des urteilenden Gerichts. 

So müssen überzeugende Gründe dafür vorhanden sein, die belastenden Zeugenaussagen derart ins Gewicht fallen zu lassen, dass die Einlassung seitens des Beschuldigten für widerlegt gilt. Nach der Rechtsprechung darf den Bekundungen der Zeugin allein nicht deshalb, weil sie Anzeigenerstatterin und (gegebenenfalls) Geschädigte ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen werden als denen des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 653 f.).

Maßgeblich für die Strafbarkeit ist allein der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Diese Erkennbarkeit ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt ausdrücklich erklärt oder konkludent zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717, beck-online). 

Im vorliegenden Fall konnte der entgegenstehende Wille aus objektiver Sicht jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden. 

Einstellungsgründe

Aufgrund des Bestreitens der Verteidigung wurde die Nötigungsabsicht meines Mandanten aus mehreren Gründen abgelehnt. Insbesondere äußerte die Zeugin, sie habe sich nie gegen meinen Mandanten körperlich zur Wehr gesetzt, sodass mein Mandant zu keinem Zeitpunkt hätte Gewalt anwenden müssen. Mangels Drohung mit einem empfindlichen Übel konnte eine Nötigungsabsicht auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden. 

Ferner konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass mein Mandant das Weinen der Zeugin bereits während des Geschlechtsverkehrs bemerkte. Vielmehr käme auch in Betracht, dass er dies erst gegen Ende bemerkte und bis dahin von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ausging. 

Einige der von der Zeugin geschilderten Vorfälle ereigneten sich bereits in den Jahren 2015 und 2016. 

Daher musste für deren strafrechtliche Beurteilung die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des § 177 StGB zugrunde gelegt werden, die erforderte, dass der Täter das Opfer mittels eines Nötigungsmittels zum Geschlechtsverkehr zwingt. Etwaige Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, schutzlose Lage) konnten im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. 

Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen Vergewaltigung und Nötigung hätte mangels ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde dementsprechend eingestellt. 

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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