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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Chemnitz stellt das Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ein

Eine unglückliche Verwechslung hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz eingestellt.

Unüberschaubares Impfzentrum

Staatsanwaltschaft Chemnitz stellt das Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ein

Eine unglückliche Verwechslung hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz eingestellt. 

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Vernehmung Folgendes zu Protokoll gegeben hatte: 

Die Aussage der Zeugin

Meinem Mandanten lag zur Last, im Impfzentrum, bei dem er als Arzt arbeitete, mit seinem Mobiltelefon gegen den Willen der Zeugin Bildaufnahmen gemacht zu haben, als diese die Toilette benutzte. Er soll hierbei das mit einer Kamera versehene Mobiltelefon über den oberen Rand der Toilettenkabine gehalten haben. 

Einstellungsgründe

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz stellte das Ermittlungsverfahren ein. Grund hierfür war, dass die Zeugin meinen Mandanten nicht mit Sicherheit wiedererkennen konnte. Da das einzige Wiedererkennungsmerkmal ein blauer Einwegkittel war, welcher am vermeintlichen Tattag von mehreren Personen im Impfzentrum getragen wurde, konnte die Tathandlung meinem Mandanten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Im Übrigen bestritt dieser die inkriminierten Handlungen vollumfänglich. 

Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. 

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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