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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Mühlhausen stellt Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen ein

Der Besuch eines Badesees hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen eingestellt.

Falsche Beobachtungen – Staatsanwaltschaft Mühlhausen stellt Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen ein

Der Besuch eines Badesees hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen eingestellt.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterinnen – nachfolgend: die Zeuginnen – in ihrer telefonischen Mitteilung Folgendes zu Protokoll gegeben hatten:

Die Aussage der Zeuginnen

Mein Mandant habe sich etwa 20 Meter abseits der Zeuginnen am Ufer aufgehalten. Sodann habe er sich bis zu den Waden ins Wasser begeben. Die Zeuginnen hätten dabei das erigierte und unbekleidete Glied meines Mandanten sehen können. Dieser habe dabei an seinem Glied manipuliert und, nach Zeugenaussage, offensichtlich masturbiert. Anschließend soll er sich ins Wasser gesetzt und sein Glied gereinigt haben. Während dieser Handlung habe er immer wieder in die Richtung der Zeuginnen gesehen.

Verfahrenseinstellung

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen stellte das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Grund hierfür war, dass lediglich eine Zeugin im Rahmen der Ermittlungen eine Aussage zum Tatgeschehen tätigte. Keine der Zeuginnen stellte daraufhin einen Strafantrag. Mein Mandant bestritt am vermeintlichen Tattag die inkriminierten Handlungen. Ferner ist er in der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Das Verfahren war daher einzustellen, ein hinreichender Tatverdacht, den das Gesetz zur Erhebung der öffentlichen Klage verlangt (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO), war nicht begründet. Eine Anklage wegen exhibitionistischer Handlungen hätte mangels ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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