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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingestellt

Aufgrund mutmaßlichen Pseudo-Erinnerungen erstattete ein heute längst Erwachsener Strafanzeige gegen seinen Onkel. Dieser soll seinen Neffen „im Alter zwischen 10 und 15 Jahren einmal sexuell missbraucht“ haben. Die Staatsanwaltschaft Schwerin stellte das Verfahren ein.

 

Staatsanwaltschaft Schwerin stellt Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein

Aufgrund mutmaßlichen Pseudo-Erinnerungen erstattete ein heute längst Erwachsener Strafanzeige gegen seinen Onkel – meinen Mandanten.

Dieser soll seinen Neffen „im Alter zwischen 10 und 15 Jahren einmal sexuell missbraucht“ haben.

Die Staatsanwaltschaft Schwerin stellte das Verfahren ein. Denn aufgrund der extrem ungenauen Angaben des Belastungszeugen zum fraglichen Tatzeitpunkt sei, so die Staatsanwaltschaft, nicht ausschließbar von Strafverfolgungsverjährung auszugehen.

Die Sache mit der Strafverfolgungsverjährung…

Strafverfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, welches nicht beseitigt oder rückgängig gemacht werden kann. Nach Ablauf bestimmter Fristen, die ab Beendigung der Tat zu laufen beginnen, tritt die Verjährung kraft Gesetzes ein und verbietet den Strafverfolgungsbehörden in der Sache weiter zu ermitteln.

Diese Fristen berechnen sich nach der gesetzlichen Strafandrohung für das Delikt, welches dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Dementsprechend berechnet sich der Zeitpunkt, wann Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, für jede Sexualstraftat anders.

Maßgeblich ist die jeweilige Strafandrohung des einzelnen Delikts.

Konkret bedeutet dies hier, dass aufgrund des großen fraglichen Tatzeitraums nicht abzugrenzen war, ob es sich bei der vermeintlichen Tat um sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§174 StGB) bzw. sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) in Betracht handelte.

Unterschiedliche Strafandrohung - unterschiedliche Verjährungsfrist

Diese Normen beinhalten – neben ihren jeweils unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen- auch unterschiedliche Strafandrohungen und daraus folgend unterschiedliche Verjährungsfristen.

So hätte eine mögliche Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorausgesetzt, dass der Belastungszeuge zum Tatzeitpunkt noch ein Kind im Sinne des Gesetzes, also unter 14 Jahren, war.

Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB wiederum hätte vorausgesetzt, dass der Belastungszeuge seinem Onkel – dem Beschuldigten – zur Lebensführung und Erziehung anvertraut war.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen wiederum, § 182 StGB, verlangt Ausnutzung einer Zwangslage, Bezahlung für sexuelle Handlungen oder Unfähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung gegenüber dem Täter; einzig § 176 StGB stellt jede sexuelle Handlung an/vor/von Kindern gegenüber dem Täter ohne Zusatzvoraussetzungen unter Strafe) vorliegen.

In den Jahren 2013 und 2015 wurden die Verlängerungsvorschriften grundleg

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