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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexuelle Handlung

Zentral bei den Sexualstraftaten ist der Begriff der sexuellen Handlung, in § 184h StGB genannt, vom Gesetz indes nicht definiert. Daher bedarf die Definition des Begriffs “sexuelle Handlung” ergänzender Kriterien:
Diese Kriterien bestehen in der Sexualbezogenheit der Handlung sowie die Erheblichkeit des jeweiligen sexuellen Verhaltens.

Mittels der Kriterien Sexualbezogenheit und Erheblichkeit kann bestimmt werden, ob die im Einzelfall mit Blick auf ein Sexualdelikt hin zu prüfende Verhaltensweise auch strafrechtliche Relevanz hat.
Können im konkreten Fall die Sexualbezogenheit und/oder die Erheblichkeit des jeweiligen Verhaltens verneint werden, liegt bereits keine sexuelle Handlung vor, sodass jedenfalls die Möglichkeit ausscheidet, dass sich der vermeintliche “Täter” eines Sexualdelikts strafbar gemacht hat.

Ob eine sexuelle Handlung gemäß Strafrecht vorliegt, ist oftmals ein Balanceakt. Sind Sie mit Vorwürfen dieser Art konfrontiert, sollten Sie daher unbedingt einen Anwalt für Sexualstrafrecht konsultieren. Als erfolgreiche Strafverteidigerin und Fachanwältin unterstütze ich Sie kompetent und diskret vor Gericht. Treten Sie jetzt mit mir in Kontakt und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

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Sexualbezogenheit|closed

Die Rechtsprechung sieht dann Sexualbezogenheit in einem Verhalten, wenn dieses von dem Handelnden auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sexuell motiviert war, mithin Bezug zur Sexualität hat, indem es dazu dient, eigene oder fremde Lust zu erregen.

Erkennt demnach bereits ein objektiver Betrachter den sexuellen Bezug eines Verhaltens, liegt Sexualbezogenheit regelmäßig vor. Dies also selbst dann, wenn das Verhalten aus Sicht des Handelnden in Wirklichkeit keine sexuellen Absichten hatte. Vielmehr kommt es auf die Frage, ob der Handelnde mit seinem Verhalten tatsächlich sexuelle Absichten verfolgt hat, nur dann an, wenn sein Verhalten objektiv zumindest keinen eindeutigen Bezug hatte.

Des Weiteren ist bei sexuellen Handlungen zu klären, ob versucht wurde, die sexuelle Motivation zu kaschieren. Hierzu zählen etwa übergriffige ärztliche Untersuchungen oder Gewalthandlungen. Zudem können Berührungen und Griffe, deren sexuelle Motivation für sich genommen nicht zweifelsfrei vorliegt, strafrechtlich relevant sein. Ob und wie diese für die Tatbestandmäßigkeit erheblich sind, muss im Einzelfall geklärt werden.

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Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.