Einstellung des Strafverfahrens gegen Gynäkologen.
Erfolg im Strafverfahren für einen Frauenarzt aus Münster wegen dem Vorwurf Besitz von Kinderpornographie nach längerem „Kampf“ hatten wir nunmehr in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdinghausen (Staatsanwaltschaft Münster).
Was war geschehen?
Aufgrund von Anfangsschwierigkeiten nach Rückkehr aus dem Ausland im Jahr 2013 suchte mein Mandant, ein Facharzt für Gynäkologie, zur kurzfristigen Kompensation verstärkt nach pornographischem Material mit starker Tendenz zu jugendlichen Frauen. Bei dieser Suche stolperte mein Mandant auch über kinderpornographisches und jugendpornographisches Material.
2017 geriet er indes in den Fokus US-amerikanischer Behörden. Es bestand der Verdacht, mein Mandant habe einen Upload kinder- und jugendpornographischer Materialien durch die Plattform flickr vorgenommen. Die amerikanischen Behörden informierten sodann die deutschen Behörden.
Aufgrund der sodann erfolgten Hausdurchsuchung sowie Durchsuchung seiner Praxisräume im Jahr 2018 ergab sich tatsächlich vereinzelt kinder- und jugendpornographische Materialien aus dem Jahre 2013 auf dem PC (MacBook) meines Mandanten.
Verteidigererklärung
In unserer Verteidigerklärung regten wir an, einen Gutachter zu beauftragen. Ziel war es, die Vorwürfe zu entkräftigen und zu beweisen, dass sich auf dem MacBook auf welchem die inkriminierten Dateien gefunden wurden, eine Schadsoftware befindet, die einen Fremdzugriff mittels remote Software ermöglicht.
Durch die Analyse der im Sonderband dokumentierten Meta-Daten bei der Staatsanwaltschaft Münster (leider sind diese Meta-Daten als Teil eines Sonderbandes nicht m Wege der üblichen Akteneinsicht einsehbar- ergab sich folgendes Bild:
Die inkriminierten Bilder wurden in verschiedenen Etappen, zu unterschiedlichen Uhrzeiten hochgeladen. Aus diesem Grund war die Vermutung des Uploads durch eine Schadsoftware Dritter naheliegend.
Mein Mandant selbst tätigte keinen Upload der kinder- und jugendpornographischen Materialien und hat diese Bilder nie gesehen.
Der Fakt der diffusen, für den Upload inkriminierter Dateien ungewöhnliche, Datenvorgang wurde seitens der Staatsanwaltschaft gänzlich missachtet.
Reaktion der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ließ sich von unseren Argumenten zunächst nicht überzeugen und verweigerte die Beauftragung eines aufklärenden Gutachtens.
Vor allem wurde der Bitte nach Antworten, warum über die Art und Weise des Uploads hinweggesehen wurde, mit Schweigen begegnet. Die einzige Antwort war sodann die Anklageschrift zum Amtsgericht Lüdinghausen.
Nach einem internen Wechsel innerhalb der Staatsanwaltschaft stimmte der nunmehr neu zuständige Dezernent der Beauftragung des Gutachtens zu, welches die Annahme der Schadsoftware nicht widerlegen konnte.
Entsprechend stimmte die Staatsanwaltschaft sodann der seitens des Amtsgerichts Lüdinghausen angeregten Einstellung des Verfahrens zu.
Umso wichtiger für meinen Mandanten als Arzt. Denn eine Verurteilung hätte für ihn als Arzt erheblich weiter reichende, existenzbedrohliche Konsequenzen nach sich gezogen.
Nr.26 MiStra (Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe)
Als einem Mitglied der Heilberufe hätte meinem Mandanten zudem eine Eintragung nach Nr.26 MiStra (Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe) gedroht.
Eine solche Mitteilung erfolgt, „wenn die Tatvorwürfe auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.“ Bei einem Gynäkologen, der dem Vorwurf des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie begegnet, wäre eine solche Eintragung aufgrund der kaum vermeidbaren Behandlung von Jugendlichen höchst wahrscheinlich als gegeben angesehen worden.
Durch die Einstellung des Verfahrens lieb meinem Mandanten sonach die weitere Gerichtsverhandlung erspart; insbesondere weitreichende berufsrechtliche Sanktionen seitens der Ärztekammer bis hin zum Verlust der Approbation.
Dass die Ärztekammer nunmehr gleichwohl Einsicht in die Verfahrensakte beantragt, entspricht der üblichen Vorgehensweise. Ernsthafte Konsequenzen drohen uns hierdurch nicht.
Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen
Das Amtsgericht Lüdinghausen stellte das Strafverfahrens nach §153 a Abs 2 StPO unter Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 Euro in Raten zu je 1000 Euro an die Landeskasse oder eine vom Gericht gewählte gemeinnützige Einrichtung ein. Aufgrund der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auflagen durch meinen Mandanten wurde das Verfahren endgültig eingestellt.
Aufgrund der Beratung durch einen fachkundigen, technisch versierten IT-Mitarbeiter meiner Kanzlei wurde meinem Mandanten ein publikumswirksames Verfahren sowie die Verurteilung und Konfrontation mit ernsthaften berufsrechtlichen Konsequenzen erspart.
Durch das bloße Lesen der Anklageschrift und ohne das präzise Erstellen einer technischen Auswertung des Uploads der inkriminierten Dateien wäre es in der Verteidigung nicht möglich gewesen, auf die Beauftragung des Gerichtsgutachtens zu beharren. Das Risiko wäre für meinen Mandanten zu hoch. Entsprechend war hier der Weg über die Einstellung nach § 153 a StPO der effektivste Weg.