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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Freispruch rechtskräftig!

Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim wegen Besitz von Kinderpornographie zurückgenommen. Meinem Mandanten blieb der Wille, das kinderpornographische Bildmaterial zu besitzen, nicht nachweisbar. Die kinderpornographischen Bilder und Videos befanden sich in einem temporären Dateiordner.

 

Inkriminierte Dateien: Freispruch wegen nicht nachweisbarem Besitzwillen

Anne Patsch 2022 026Nach der Verschärfung des Kinderpornografie-Paragraphen 184b StGB im Sommer 2021 kontaktieren mich vermehrt Mandanten, weil auf Ihrem PC, Tablet oder Smartphone inkriminierte Dateien gefunden wurden, die als kinderpornografische Schriften gelten. Im Zuge dessen kam es auch zu einer Strafverschärfung bei entsprechenden Delikten, wodurch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht mehr möglich ist. Deshalb ist es für mich als Anwältin bei Kinderpornografie-Vorwürfen, die rein auf dem Fund inkriminierter Dateien beruhen, besonders wichtig, schnell einzugreifen und das Schlimmste zu verhindern.

Bei der erfolgreichen Verteidigung, die ich Ihnen hier vorstellen möchte, konnte meinem Mandanten an den bei ihm sichergestellten Dateien kein Besitzwille nachgewiesen werden, was dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim wegen Besitzes von Kinderpornografie einstellte. Lesen Sie nachfolgend das ganze Urteil mit meinen Ausführungen und erfahren Sie, warum so immens wichtig für die Verteidigung ist, die von der Polizei gefunden inkriminierten Dateien von erfahrenen IT-Fachkräften zu prüfen und die Umstände des Downloads offenzulegen.

Vorwurf Kinderpornografie: Urteil und Verteidigungsstrategie

Der vorliegende Fall begann mit dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Ursprünglich, mehr als 3 Jahre vor der erlösenden Verhandlung vor dem Landgericht Traunstein, hatte die damals fünfzehnjährige Tochter meines Mandanten sexuellen Missbrauch durch den Vater behauptet. Umgehend fand bei dem Mandanten daher auch eine Hausdurchsuchung statt.

 

Hausdurchsuchung bei Vorwurf sexueller Missbrauch

Für eine Hausdurchsuchung reicht heute in nahezu sämtlichen Gerichtsbezirken der bloße Anfangsverdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern. Denn dieser wird von Polizei und Staatsanwaltschaft schnell als wahr unterstellt. Und, so die Ansicht der Strafjustiz- ein Täter des Kindesmissbrauchs besitzt und verbreitet mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kinderpornographie und/ oder Jugendpornographie.
So also auch bei meinem Mandanten, der bis dahin mit seiner Familie in geordneten Verhältnissen gelebt hatte.
Sichergestellt und beschlagnahmt wurden also mehrere USB-Festplatten; in einer temporären Dateiablage wurden insgesamt drei kinderpornographische Videos und ein jugendpornographisches Video festgestellt. Dies überraschte den Mandanten selbst.

 

Schließlich: Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen angeblichen Kindesmissbrauchs...

Das „ursprüngliche“ geführte Ermittlungsverfahren, welches den Missbrauch der Tochter zum Gegenstand hatte, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem auch das von der Staatsanwaltschaft eingeholte aussagepsychologische Gutachten die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin nicht bestätigte.

 

… aber Strafbefehl wegen des Besitzes von Kinderpornographie

Hinsichtlich des inkriminierten Bildmaterials aber erließ das Amtsgericht Rosenheim einen Strafbefehl wegen Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften.
Hiergegen legten wir Einspruch ein, da der Mandant zu keinem Zeitpunkt Besitzwillen an dem inkriminierten Bildmaterial hatte noch von dessen Existenz wusste.

Freispruch beim Amtsgericht Rosenheim…

In der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht Rosenheim wurde der Mandant von dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie freigesprochen.

 

… und Rücknahme der Berufung gegen den Freispruch durch die Staatsanwaltschaft

Der ursprüngliche Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Traunstein konnte das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Rosenheim nicht akzeptieren und legte Berufung gegen den Freispruch ein.
Die Berufung begründete er hauptsächlich mit der angeblich fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Amtsgericht; fernem dem „Verteidigerverhalten“ des Angeklagten sowie den in seiner Person angeblich vorhandenen „jugendgefährdenden Tendenzen“ (!).
Für den Mandanten bedeutete dies weitere monatelange und belastende Ungewissheit bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Traunstein. In der dortigen Hauptverhandlung nahm die Staatsanwaltschaft – nun vertreten durch einen anderen Staatsanwalt- ihre Berufung zurück. Der Freispruch des Amtsgerichts Rosenheim war damit rechtskräftig.

 

„Kein Besitzwille“ an inkriminierten Dateien: Nur eine gängige Schutzbehauptung?

Ein Freispruch vom Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie ist selten. Denn nur zu oft wird das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte bzw. Angeklagte habe nichts von der Existenz der illegalen Bilder auf seinen Festplatten und Smartphones gehabt, als „Schutzbehauptung“ abgewiesen.
Dass es im Verfahren des Amtsgerichts Rosenheim und des Landgerichts Traunstein ausnahmsweise nicht so war, war der fundierten Stellungnahme zu verdanken, die wir zur Vorbereitung der jeweiligen Hauptverhandlungen bei Gericht einreichen konnten. Ebenso der Beauftragung eines guten IT-Sachverständigen und den Beweisanträgen der Verteidigung.

 

Oft lohnen sich Beweisanträge…

Mit den schon in der Verhandlung beim Amtsgericht Rosenheim gestellten Beweisanträgen konnten wir beweisen, dass abgespielte Videos im temporären Verzeichnis nach erfolgten vollständigen Abspielen normalerweise automatisch gelöscht werden.
Dass aber ein abgebrochenes Video im temporären Verzeichnis, unabhängig von seiner Abspieldauer, vom Benutzer ungewollt erhalten bleibt, also gerade nicht automatisch gelöscht wird.
Und ebenso, dass für einen Benutzernamen mehrere verschiedene Verzeichnisse vorhanden sein können; aber lediglich ein einziges Benutzerprofil. Und weiter, dass sich anhand der Metadaten im Nachhinein aufgrund von Kopiervorgängen keine zuverlässigen Zeitangaben treffen lassen.
Bewiesen werden konnte ebenfalls, dass vom Benutzer unbemerkt und ungewollt Dateien unbekannten Ausmaßes (nämlich die mit dem bloßen Auge bei Aufruf der Seite nicht erkennbare Inhalte) temporär in den Browser-Cache geladen werden.
Und ferner, dass allein durch das Ansprechen eines externen Datenträgers (z.B. USB-Stick) Thumbnails erzeugt werden, ohne dass eine Datei auch nur geöffnet, geschweige denn angeschaut wurde; sowie, dass dann, wenn eine Datei nicht besessen werden soll und daher gelöscht wird, die zugehörigen Thumbnails gleichwohl erhalten bleiben.

 

…Und eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Verhandlung…

Denn hiermit konnten wir dem Gericht bereits im Vorfeld der Gerichtsverhandlung aufzeigen, dass der Mandant tatsächlich nie Besitzwillen an dem kinder- und jugendpornographischen Material hatte.
Dies, weil das inkriminierte Bildmaterial nicht ausschließbar auf etliche andere Arten als durch bewusstes Abspeichern durch den Mandanten auf dessen Datenträger gekommen sein konnte. Tatsächlich hatten schon während des Studiums Kommilitonen und zu Hause andere Familienmitglieder und Freunde, die zu Besuch warenn seine PCs genutzt.
Daneben befand sich das inkriminierte Bildmaterial in vom Betriebssystem verwalteten versteckten temporären Dateiordnern.
Auch konnten wir aufzeigen, dass der Mandant die illegalen Bilder nicht wiederholt aufgerufen und betrachtet hatte; zudem waren auch sehr wenige Bilder kinderpornographisch bzw. jugendpornographisch. Diese Indizien sprachen gegen einen Besitzwillen an dem Bildmaterial.
Weiter wiesen auch die Dateinamen und die Anzahl der Tatobjekte nicht auf ein typisches Nutzerverhalten und willentlichen und bewussten Besitz an den Dateien, indem diese nicht speziell bezeichnet waren, sondern den Dateipfad als Dateinamen trugen.
Hinzu kam, dass auch das eingeholte IT-Gutachten keine Kommunikationsnutzungsspuren, die auf eine Vernetzung in die Kinderpornografie-Szene hinwiesen, feststellen konnte.
Und zudem der Mandant beide Festplatten zur mehrfachen Datensicherung ganzer Stammverzeichnisse verwendet hatte und damit unwillentlich auch versteckte Dateien mit kopiert hatte.
Insbesondere wiesen die aufgefundenen Thumbnails und Windows Media Player Play-Listen gerade nicht klar auf eine Nutzung und damit Kenntnis sowie Besitzwillen hin.
Ohnehin ist „die beweisrechtliche Würdigung von Spuren in Thumbcache-Datenbanken als schwierig anzusehen. Das Vorhandensein einer Vorschaugrafik weist nicht zwangsläufig darauf hin, dass das Bild in der Vorschauansicht des Explorers auf diesem System angeschaut worden sein muss“ (Computer Forensic Hacks, Lorenz Kuhlee und Victor Völzow, ISBN 978-3-86899-121-5)

 

Kein Besitzwillen trotz Thumbnails

Die Verurteilung wegen dem Besitz von Kinderpornographie gem. §§ 184b III und 184c III StGB setzt also immer noch einen zumindest bedingten Besitzwillen dahin gehend voraus, dass der „Täter“ die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung und Zugriff auf das illegale Bildmaterial hat.
Insbesondere kann aus der bloßen Existenz von Dateien in einem temporären Speicher nicht ohne weiteres auf Tatvorsatz zum Besitz kinderpornographischer Bilder geschlossen werden. 

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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