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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174, vertieft

Der Tatbestand der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ differenziert zunächst nach dem Alter des potentiellen Opfers.

So betrifft das Delikt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ausschließlich potentielle Opfer der Altersgruppe des Alters zwischen 14 – 18.

Innerhalb dieser Altersgruppe wird sonach differenziert zwischen der Altersgruppe 14 – 16 einerseits, sowie der Altersgruppe 16 – 18 andererseits:

  • „Schutzbefohlener“ der Altersgruppe 14 – 16:
    Demnach begründet eine Strafbarkeit wegen des Vorwurfs sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in der Altersgruppe14-16, : § 174 Abs. 1 Nr. 1, allein der Umstand, dass der Schutzbefohlene Ihnen als potentiellem Täter in „Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ ist.
  • Schutzbefohlener“ der Altersgruppe 16 – 18:
    Indes bedarf es für das Risiko des Vorwurfs „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ bei Schutzbefohlenen der Altersgruppe 16 – 18 der weiteren Voraussetzung, dass die sexuelle Handlung „unter Missbrauch der hiermit verbundenen Abhängigkeit“ erfolgt.

 

Dies bedeutet, dass in denjenigen Fällen, in denen der Schutzbefohlene zwischen 16 und 18 Jahren alt ist, nicht mehr alleine das Bestehen eines „Über-/Unterordnungsverhältnisses“ Ihre Strafbarkeit aus der Norm sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen begründen kann.

Vielmehr muss hinzukommen, dass Sie als potentieller Täter den „Missbrauch“ zum Nachteil des Schutzbefohlenen gerade mit Blick auf dessen Abhängigkeit von Ihnen begehen – sei es, weil er sich gute Ausbildungsnoten, sei es, weil er sich finanzielle Vorteile von Ihnen erhofft.

Mit anderen Worten – Sie gehen bei sexuellen Handlungen mit einem Schutzbefohlenen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nur dann das Risiko einer Strafbarkeit ein, wenn Sie die von Ihnen gegebenen Abhängigkeit Ihres Schutzbefohlenen für sexuelle Handlungen ausnutzen und damit „missbrauchen“.

Zentrale Begriffe der unserer heutigen Sprache nicht mehr ganz angemessenen Sprache des Strafgesetzbuches sind die Begriffe

 

  • „Schutzbefohlener“ und
  • Anvertrautsein“.

 

Daneben – wie immer dann, wenn es um Vorwürfe im Sexualstrafrecht geht, der Begriff „sexuelle Handlung".

Ratio der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ist die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einem besonderen Schutz unterliegen, wenn sie zu dem potentiellen Täter in einem besonderen Verhältnis (als Ausbildungs-, Betreuungs- oder Erziehungsverhältnis) stehen.

Tathandlung und Tatbestand § 174 StGB

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ geht das Risiko, sich strafbar zu machen, ein,

„wer – wissentlich und willentlich- sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist“ sowie wer

wissentlich und willentlich an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

wissentlich und willentlich an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt“.

Und, ebenso, derjenige, dem wissentlich und willentlich

„in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, oder der wissentlich und willentlich

unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt“

Daneben geht das Risiko der Strafbarkeit entsprechend dem Delikt „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ein,

wer die vorgenannten sexuellen „Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen“.

Schutzbefohlener}

Schutzbefohlener ist, wer dem potentiellen Täter des § 174 StGB „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ oder „im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist“.

Anvertraut zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung

Anvertraut zur Erziehung“ liegt vor bei einem Obhutsverhältnis zwischen beiden Personen, in dessen Rahmen der eine (hier: der Schutzbefohlene) dem anderen (hier: dem potentiellen Täter) anvertraut ist.

Ein entsprechendes Obhutsverhältnis kann bereits gesetzlich begründet sein –so bei allen Sorgeberechtigten wie Eltern, Adoptiveltern, Vormund, Pflegeeltern, unter Umständen Großeltern, Stiefelternteil, wenn dieses tatsächlich in Übereinstimmung mit dem anderen Elternteil in die Erziehung des Schutzbefohlenen integriert ist; Lehrer und Schulleiter sowie evangelische Geistliche beim Konfirmandenunterricht.

Weiter kann es in einer faktischen Stellung begründet sein – so etwa bei Lehrern; ebenso durch einseitige Verantwortungsübernahme wie beispielsweise bei einem Leiter einer Jugendgruppe oder Trainer.

Strafe, Strafzumessung bei § 174 StGB

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht Ihnen bei sexuellen Handlungen mit einem Schutzbefohlenen im Alter von 14 – 16 Jahren, § 174 Abs. 1 StGB; ebenso bei sexuellen Handlungen mit einem Schutzbefohlenen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, wenn unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 StGB.

Erfolgen die vorgenannten sexuellen Handlungen ohne direkten Körperkontakt zwischen potentiellem Täter und potentiellem Opfer, sonach dann, wenn Sie sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornehmen oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmen, sexuelle Handlungen vor Ihnen vorzunehmen, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, trotz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Soweit der gesetzliche Strafrahmen.

Wo sich indes innerhalb dieses Strafrahmens die Strafe im konkreten Einzelfall bewegt, hängt von etlichen weiteren Faktoren ab. So etwa von dem genauen Alter des Schutzbefohlenen; der Anzahl der Vorfälle sowie von der Frage, ob sich die sexuellen Handlungen negativ auf das weitere Leben des Schutzbefohlenen ausgewirkt haben. Hinzu kommen regionale Unterschiede –wobei die Gerichte in Süddeutschland eher dazu neigen, den für das einzelne Sexualdelikt gesetzlich jeweils vorgegebenen Strafrahmen tendenziell im oberen Bereich auszuschöpfen, während die Gerichte in NRW, Bremen und Berlin eher großzügiger zugunsten des Angeklagten urteilen.

Vermeidung der Hauptverhandlung

Je nach konkreter Fallgestaltung ist bei der „Bestrafung“ aus dem Delikt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen im Einzelfall sogar eine Verfahrensbeendigung mittels Strafbefehl , also unter Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung möglich.

Selbst die außergerichtliche Beendigung des Verfahrens im Wege einer Einstellung gegen Auflagen, die Durchführung eines TOA (Täter-Opfer-Ausgleich, § 46a StGB) ist vom Gesetz her möglich; ebenso ein vollständiges Absehen von Strafe unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 StGB in denjenigen Fällen, in denen die Initiative zu dem sexuellen Kontakt von dem sexuell bereits erfahrenen Schutzbefohlenen ausgeht oder bei partnerschaftsähnlichen Beziehungen zwischen dem Schutzbefohlenen und potentiellen „Täter“.

Erziehungsprivileg, Sorgeberechtigte

Besonderheiten für § 180 Abs. 1 StGB gelten für Sorgeberechtigte des Minderjährigen. Denn Sorgeberechtigte kommen nur dann als Täter des § 180 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn sie ihre „Erziehungspflicht gröblich“ verletzen (sog. Erziehungsprivileg).

So verletzen Sorgeberechtigte ihre Erziehungspflicht jedenfalls dann gröblich, wenn sie dem Minderjährigen Gelegenheit zur Prostitution bieten. Ferner dann, wenn es sich bei dem Minderjährigen noch um ein Kind handelt, der Minderjährige das 14. Lebensjahr also noch nicht vollendet hat, und die Sorgeberechtigte dem Kind günstige Bedingungen für sexuelle Handlungen schaffen (sog. Vorschubleisten) indem sie beispielsweise ihr 13-jähriges Kind und dessen jugendlichen oder erwachsenen Partner in der Wohnung übernachten lassen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.